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	<title>Steuerberater Hartmann</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei in Wedel</description>
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		<title>Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen: Zwangsläufigkeit </title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/fahrtkosten-zur-pflege-eines-angehoerigen-zwangslaeufigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Fahrtkosten zur pflegebed&#252;rftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nicht als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einf&#252;hrung des neuen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Fahrtkosten zur pflegebed&uuml;rftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nicht als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einf&uuml;hrung des neuen Pflege-Pauschbetrags ab 2021.&nbsp;</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Ein Ehepaar pflegte die schwerbehinderte und pflegebed&uuml;rftige (Schwieger-)Mutter. F&uuml;r die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 machten sie bereits Fahrten zur weit entfernten Wohnung der Mutter als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Kosten geltend, was das Finanzgericht M&uuml;nster ablehnte. Im Jahr 2021 erkl&auml;rten sie ebenfalls Fahrtkosten zur Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgeb&uuml;hren und Portokosten von rund 13.000 &euro; als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen. Im Klageverfahren ging es letztlich um einen streitigen Betrag von 6.702,58 &euro;. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und ber&uuml;cksichtigte im Streitjahr stattdessen lediglich den Pflege-Pauschbetrag nach &sect; 33b Abs. 6 EStG.&nbsp;</em></p>
<p>Das Finanzgericht M&uuml;nster hat die Klage abgewiesen und seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgef&uuml;hrt. Die Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter seien <strong>weder au&szlig;ergew&ouml;hnlich noch zwangsl&auml;ufig</strong>. Das Finanzgericht stellte erneut fest, dass es angesichts der gro&szlig;en Entfernung zwischen den Wohnorten sittlich <strong>nicht unbillig</strong> erscheine, die Pflege auf professionelle Dritte zu &uuml;bertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angeh&ouml;rige bevorzuge, &auml;ndere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veranlagungszeitr&auml;umen 2015, 2017-2019 und 2020 getroffen und sah f&uuml;r 2021 keinen entscheidungserheblich ge&auml;nderten Sachverhalt.</p>
<p><strong>Keine &Auml;nderung wegen des neuen Pflege-Pauschbetrags:</strong> Die Kl&auml;ger argumentierten, dass die ab 2021 geltende Neufassung des &sect; 33b Abs. 6 EStG eine ge&auml;nderte Rechtslage begr&uuml;ndet, die auch den Abzug nachgewiesener h&ouml;herer tats&auml;chlicher Kosten nach &sect; 33 EStG erm&ouml;glicht. Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufassung des &sect; 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschlie&szlig;lich die Voraussetzungen f&uuml;r die Inanspruchnahme des Pauschbetrags, nicht aber die tatbestandlichen Anforderungen an den Abzug von au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Belastungen nach &sect; 33 EStG.</p>
<p>Das Finanzgericht f&uuml;hrte aus, dass auch der Pflege-Pauschbetrag selbst voraussetzt, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen zwangsl&auml;ufig sein m&uuml;ssen, woran es hier fehlte. Ob vor diesem Hintergrund das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gew&auml;hrt hatte, hat das Finanzgericht nicht entschieden, weil eine &Auml;nderung zu Ungunsten der Kl&auml;ger wegen des finanzgerichtlichen Verb&ouml;serungsverbots nicht in Betracht kam.</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 2261/25 E | 25-06-2026</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Anschaffungskosten: unangemessene Höhe</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/anschaffungskosten-unangemessene-hoehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://im-6084</guid>

					<description><![CDATA[Die Anschaffungskosten eines Verm&#246;gensgegenstands sind dann unangemessen hoch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die angemessene H&#246;he der]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anschaffungskosten eines Verm&ouml;gensgegenstands sind dann unangemessen hoch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die angemessene H&ouml;he der Anschaffungskosten &uuml;bersteigt. Handelsrechtlich ist dieser Verm&ouml;gensgegenstand trotz der Unangemessenheit seiner Anschaffungskosten dem Betriebsverm&ouml;gen zuzurechnen.&nbsp;</p>
<p>Auch in der Steuerbilanz werden gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 4 EStG grunds&auml;tzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen. Entscheidend ist allein der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Liegt ein betrieblicher Anlass vor, spielt es grunds&auml;tzlich keine Rolle, wie hoch die Aufwendungen sind und ob sie notwendig, &uuml;blich oder zweckm&auml;&szlig;ig sind. Grunds&auml;tzlich kann der Unternehmer (auch bei Repr&auml;sentationskosten) frei entscheiden, ob und in welcher H&ouml;he er Ausgaben t&auml;tigen will. <strong>Ber&uuml;hren die betrieblichen Aufwendungen jedoch die Lebensf&uuml;hrung des Unternehmers oder anderer Personen</strong>, dann d&uuml;rfen diese <strong>nicht abgezogen werden</strong>, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (&sect; 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).&nbsp;</p>
<p>Betriebsausgaben k&ouml;nnen nur dann die Lebensf&uuml;hrung ber&uuml;hren, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die der Unternehmer oder eine andere Person sowohl betrieblich als auch privat verwenden kann. Dies k&ouml;nnen z. B. Gesch&auml;ftspartner, Familienangeh&ouml;rige oder Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft sein. Betroffen sind insbesondere repr&auml;sentative Aufwendungen, z. B. f&uuml;r die Ausstattung von B&uuml;ro- und Gesch&auml;ftsr&auml;umen und die Unterhaltung von Fahrzeugen. Bei un&uuml;blichen bzw. un&uuml;blich hohen Aufwendungen wird das Finanzamt eine Angemessenheitspr&uuml;fung vornehmen, z. B. bei der Miete oder Anschaffung eines Sportflugzeugs, um Dienstreisen oder Gesch&auml;ftsreisen durchzuf&uuml;hren, bei der Miete eines Schiffs als Konferenzort usw.</p>
<p>Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung h&auml;ngt die Beurteilung vielmehr von der Gr&ouml;&szlig;e des Unternehmens, der H&ouml;he des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeutung des Repr&auml;sentationsaufwands f&uuml;r den Gesch&auml;ftserfolg ab. Je h&ouml;her Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unternehmer abziehen.&nbsp;</p>
<p><strong>Nicht abziehbare Ausgaben:</strong> Bei aktivierungspflichtigen Verm&ouml;gensgegenst&auml;nden f&uuml;hrt die Regelung des &sect; 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dazu, dass der unangemessene Anteil der als Abschreibung in der Handelsbilanz und entsprechend als Abschreibung in der Steuerbilanz zu ber&uuml;cksichtigenden Aufwendungen au&szlig;erhalb der Steuerbilanz korrigiert werden muss. Das Abzugsverbot wirkt sich bei abnutzbaren Wirtschaftsg&uuml;tern auf die Abschreibung aus. Diese ist nur insoweit als Betriebsausgabe abziehbar, als sie auf den als angemessen anzusehenden Teil der Anschaffungskosten entf&auml;llt.</p>
<p><strong>Auswirkungen auf die Umsatzsteuer:</strong> Die Unangemessenheit der Anschaffungskosten wirkt sich auch auf die Abzugsf&auml;higkeit der Vorsteuer aus. Nach &sect; 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbetr&auml;ge, die auf Aufwendungen, f&uuml;r die das Abzugsverbot des &sect; 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, nicht abziehbar.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Ein Unternehmer kauft sich f&uuml;r sein B&uuml;ro einen Teppich, der 30.000 &euro; zuz&uuml;glich 5.700 &euro; Umsatzsteuer kostet. Angemessen w&auml;re die Anschaffung eines Teppichs im Wert von 5.000 &euro; zuz&uuml;glich 950 &euro; Umsatzsteuer (= 16,67% der angemessenen Anschaffungskosten im Verh&auml;ltnis zu den tats&auml;chlichen Anschaffungskosten) gewesen. Der Teppich geh&ouml;rt insgesamt zum Betriebsverm&ouml;gen und ist mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen. Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer betr&auml;gt 15 Jahre. Von der Abschreibung sind jedoch nur 16,67% als Betriebsausgaben abziehbar. Nach &sect; 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unternehmer von der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur den Teil als Vorsteuer abziehen, der auf die angemessenen Anschaffungskosten entf&auml;llt. Das sind 950 &euro;, die der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen kann. Die nicht abziehbare Vorsteuer geh&ouml;rt zu den Anschaffungskosten. Die Abschreibung betr&auml;gt somit 34.750 &euro; : 15 = 2.316,67 &euro; j&auml;hrlich. Davon sind jedoch nur 16,67% = 386,19 &euro; als Betriebsausgaben abziehbar.</em></p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: EStG | Gesetzliche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr. 7 | 27-08-2026</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/anschaffungskosten-aenderung-der-wertverhaeltnisse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Ausgangspunkt f&#252;r die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tats&#228;chlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ausgangspunkt f&uuml;r die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tats&auml;chlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Bei der Anschaffung von einem fremden Dritten ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass die H&ouml;he des Kaufpreises angemessen ist. Etwas anderes kann bei Gesch&auml;ften mit Freunden und Angeh&ouml;rigen gelten.</p>
<p>Die H&ouml;he des Kaufpreises ist nach den Wertverh&auml;ltnissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Wert&auml;nderungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaffungszeitpunkt, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begr&uuml;ndet sind, beeinflussen nicht mehr die H&ouml;he des Anschaffungspreises.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Ein Unternehmer kauft von einem Schweizer Unternehmen eine Maschine f&uuml;r 30.000 Franken (CHF). Bei Lieferung betr&auml;gt der Kurs 1 &euro; f&uuml;r 1,07 CHF. Als der Unternehmer einen Monat nach Lieferung zahlt, hat sich der Kurs auf 1,10 CHF ge&auml;ndert. Die Anschaffungskosten betragen: 30.000 CHF &divide; 1,07 = 28.037,38 &euro;. Durch die Zahlung zum Kurs von 1,10 &euro; wird die H&ouml;he der Anschaffungskosten nicht mehr beeinflusst. Der Unternehmer zahlt zwar 30.000 CHF &divide; 1,10 &euro; = 27.272,72 &euro;. Die Differenz von 764,66 &euro; bucht er direkt als Aufwand auf das Konto Kursverluste.</em></p>
<p>Fremdw&auml;hrungen m&uuml;ssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzahlungen f&uuml;r ein Wirtschaftsgut in einer fremden W&auml;hrung geleistet, dann ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung ma&szlig;gebend. Die Anschaffungskosten werden durch den Kurs am Tag der Anzahlung bereits anteilig festgelegt.</p>
<p><strong>Kosten f&uuml;r das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand und Anschaffungsnebenkosten</strong><br />
Zu den Anschaffungskosten geh&ouml;ren nach &sect; 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwendungen, die neben dem Anschaffungspreis</p>
<ul>
<li>f&uuml;r das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand anfallen sowie</li>
<li>Nebenkosten des Erwerbs und der Verbringung ins Unternehmen (Anschaffungsnebenkosten).</li>
</ul>
<p>Aufwendungen f&uuml;r die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlageverm&ouml;gen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden k&ouml;nnen. Sind diese Voraussetzungen erf&uuml;llt, so besteht eine Aktivierungspflicht. Die Art der zu ber&uuml;cksichtigenden Aufwendungen h&auml;ngt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele f&uuml;r Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein k&ouml;nnen:</p>
<p>Praktische Bedeutung hat die Beschr&auml;nkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Extern anfallende Nebenkosten k&ouml;nnen durch die Beauftragung und Rechnungsstellung in der Regel einzeln zugeordnet werden. Im Gegensatz dazu k&ouml;nnen vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskr&auml;fte erbracht werden, nicht ohne weiteres einzeln zugeordnet werden, da die Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsg&uuml;tern im Rechnungswesen zum Teil objektiv nicht m&ouml;glich ist.&nbsp;</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Ein Unternehmer hat eine Maschine f&uuml;r 15.800 &euro; (netto) gekauft. Er holt die Maschine mit einem eigenen Lkw beim Hersteller ab. Auf diese Fahrt fallen anteilige Personalkosten, Kosten f&uuml;r Abschreibung, Benzin- und &Ouml;lverbrauch sowie Reparatur und Wartung an. Da der Unternehmer diese Kosten in seinem Rechnungswesen nicht direkt jedem Transport zuordnet bzw. zuordnen kann, geh&ouml;ren sie auch nicht zu den Anschaffungskosten der Maschine. Die Anschaffungskosten betragen daher 15.800 &euro;.</em></p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Beauftragung eines fremden Transportunternehmers mit dem Transport einer Maschine:<br />
Ein Unternehmer hat eine Maschine f&uuml;r 15.800 &euro; (netto) gekauft und einen fremden Unternehmer mit dem Transport beauftragt. Dieser stellt ihm hierf&uuml;r 850 &euro; (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Seine Anschaffungskosten betragen daher 16.650 &euro; (Netto-Kaufpreis 15.800 &euro; + Transportkosten 850 &euro;).</em></p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 255 Abs. 1 HGB | 27-08-2026</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Geplante Gesetzesänderung zur Einkommensteuer</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/geplante-gesetzesaenderung-zur-einkommensteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die folgenden steuerlichen Regelungen zu Einkommensteuer wie folgt ge&#228;ndert werden:

Sonn- und Feiertagszuschl&#228;ge]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die folgenden steuerlichen Regelungen zu Einkommensteuer wie folgt ge&auml;ndert werden:</p>
<p><strong>Sonn- und Feiertagszuschl&auml;ge (&sect; 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)</strong><br />
Der maximal zul&auml;ssige Grundlohn f&uuml;r die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschl&auml;ge soll ab 2027 von 50 &euro; auf 75 &euro; pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn f&uuml;r Nachtzuschl&auml;ge soll unver&auml;ndert bei 50 &euro; bestehen bleiben.</p>
<p><strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag (&sect; 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)</strong><br />
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (= Werbungskostenpauschale) soll ab 2027von bisher 1.230 &euro; um 200 &euro; auf 1.430 &euro; erh&ouml;ht werden.</p>
<p><strong>Kinderfreibetrag und Kindergeld (&sect;&sect; 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)</strong><br />
Der Kinderfreibetrag f&uuml;r das s&auml;chliche Existenzminimum des Kindes soll 2027 f&uuml;r jeden Elternteil von 3.414 &euro; um 150 &euro; auf 3.564 &euro; angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Erh&ouml;hung um 90 &euro; auf 3.654 &euro; folgen. Der Freibetrag f&uuml;r den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unver&auml;ndert bei 1.464 &euro; pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag soll der gesamte steuerliche Freibetrag f&uuml;r beide Elternteile zusammen von 9.756 &euro; auf 10.056 &euro; (2027) bzw. 10.236 &euro; (2028) steigen.</p>
<p>Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 &euro; monatlich auf 267 &euro; und ab Januar 2028 auf 272 &euro; angehoben werden.</p>
<p><strong>Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (&sect; 32a Abs. 1 EStG)</strong><br />
Der Grundfreibetrag soll zun&auml;chst in 2027 von bisher 12.348 &euro; um 216 &euro; auf 12.564 &euro; angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung um 336 &euro; auf 12.900 &euro; erfolgen. Gleichzeitig soll der bisherige Reichensteuersatz von 45% vorgezogen und eine neue Reichensteuerstufe von 47% eingef&uuml;hrt werden: Der Steuersatz von</p>
<ul>
<li>45% soll bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 bis 279.999 &euro; gelten und&nbsp;</li>
<li>47% ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 &euro;.</li>
</ul>
<p><strong>Steuererm&auml;&szlig;igung f&uuml;r Handwerkerleistungen (&sect; 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)</strong><br />
Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen f&uuml;r Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma&szlig;nahmen soll reduziert werden: Der abzugsf&auml;hige Prozentsatz soll von 20% auf 15% und der H&ouml;chstbetrag von 1.200 &euro; auf 900 &euro; sinken. Der Abzug f&uuml;r haushaltsnahe Dienstleistungen und Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse nach &sect; 35a Abs. 1 und 2 EStG Haushalt soll unver&auml;ndert bleiben.</p>
<p><strong>Pauschalsteuer bei Minijobs (&sect; 40a Abs. 2 EStG)</strong><br />
Der einheitliche Pauschalsteuersatz f&uuml;r geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigungen (Minijobs) soll ab dem 1.1.2027 von bisher 2% auf 5% angehoben werden.</p>
<p><strong>Sozialversicherungsentgeltverordnung (&sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)</strong><br />
Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschl&auml;ge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind und unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverh&auml;ltnis f&auml;llt und dessen Bestimmungen f&uuml;r das Arbeitsverh&auml;ltnis gelten, sollen ab 1.1.2027 auch in der Sozialversicherung in derselben H&ouml;he wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden (75 &euro; pro Stunde, &sect; 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.). F&uuml;r nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschl&auml;ge sowie f&uuml;r Nachtzuschl&auml;ge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 &euro; pro Stunde (&sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a.F.).</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: Sonstige | Gesetzvorhaben | Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf) | 27-08-2026</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Was sich bei der Umsatzsteuer ab 2027 ändern soll</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/was-sich-bei-der-umsatzsteuer-ab-2027-aendern-soll/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Die wichtigsten geplanten &#196;nderungen zur Umsatzsteuer aus dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026:

Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (&#167; 3 Abs. 1b und 9a]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die wichtigsten geplanten &Auml;nderungen zur Umsatzsteuer aus dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026:</p>
<p><strong>Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (&sect; 3 Abs. 1b und 9a UStG)</strong><br />
In den Anwendungsbereich der Vorschriften von &sect; 3 Abs. 1b und 9a UStG fallen nur unentgeltliche Abgaben in den unternehmensfremden (privaten) Bereich. Soweit der bisherige Wortlaut von &sect; 3 Abs. 1b und 9a UStG auch die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe in den Bereich der nichtwirtschaftlichen T&auml;tigkeit im engeren Sinne zul&auml;sst, ist er angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung zu &auml;ndern. In &sect; 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9a UStG werden daher die bisherigen Voraussetzungen &quot;f&uuml;r Zwecke, die au&szlig;erhalb des Unternehmens liegen&quot; (was den gesamten nichtunternehmerischen Bereich umschreibt) abge&auml;ndert in &quot;f&uuml;r unternehmensfremde Zwecke&quot; (was nur den unternehmensfremden &#8211; privaten &#8211; Bereich umschreibt und dadurch die nichtwirtschaftliche T&auml;tigkeit ausspart).</p>
<p>Dadurch werden Abgaben vom Unternehmen in den nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. vom unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des &ouml;ffentlichen Rechts in den eigenen Hoheitsbereich) zuk&uuml;nftig nicht mehr besteuert. Vielmehr ist f&uuml;r diese Sachverhalte der Vorsteuerabzug nach &sect; 15 UStG bzw. eine Vorsteuerberichtigung nach &sect; 15a UStG zu pr&uuml;fen. W&auml;hrend die unentgeltliche Wertabgabe keiner betragsm&auml;&szlig;igen bzw. zeitlichen Befristung unterliegt, ist eine Vorsteuerberichtigung i. S. d. &sect; 15a UStG lediglich im Rahmen des vorgeschriebenen Berichtigungszeitraumes bzw. unter Beachtung des &sect; 44 UStDV m&ouml;glich.<br />
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.</p>
<p><strong>Lieferkettenfiktion bei Warenlieferungen &uuml;ber elektronische Schnittstellen (&sect; 3 Abs. 3a UStG)</strong><br />
&sect; 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG regelt die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten. Eine &Auml;nderung bezieht nun auch alle Lieferungen an sog. Schwellenerwerber in die Lieferkettenfiktion ein. Dabei handelt es sich um bestimmte Unternehmer und juristische Personen, deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung besonderen Regeln unterliegt. Damit wird ein Gleichklang zur anderen Lieferkettenfiktion bei aus dem Drittlandsgebiet eingef&uuml;hrten Gegenst&auml;nden erreicht.<br />
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.</p>
<p><strong>Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (&sect; 3a Abs. 5 UStG)</strong><br />
Es handelt sich um eine Folge&auml;nderung zum neuen &sect; 3f UStG. In Satz 1 wird klargestellt, dass die Ortsregelung in &sect; 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen &sect; 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Satz 3 ff. geht inhaltlich vollst&auml;ndig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche &Auml;nderungen sind damit nicht verbunden.<br />
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.</p>
<p><strong>Ort der Lieferung beim Fernverkauf (&sect; 3c UStG)</strong><br />
Es handelt sich um eine Folge&auml;nderung zum neuen &sect; 3f UStG. Es wird klargestellt, dass die Ortsregelung in &sect; 3c Abs. 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen &sect; 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Abs. 4 geht inhaltlich vollst&auml;ndig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche &Auml;nderungen sind damit nicht verbunden.<br />
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.</p>
<p><strong>Ausnahmeregelung f&uuml;r den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverk&auml;ufen (&sect; 3f UStG)</strong><br />
Da in die Berechnung der Umsatzschwelle einerseits bestimmte Dienstleistungen nach &sect; 3a Abs. 5 Satz 2 UStG und andererseits bestimmte innergemeinschaftliche Fernverk&auml;ufe nach &sect; 3c Abs. 1 UStG einzubeziehen sind und das &Uuml;berschreiten der Umsatzschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Umsatzschwelle sowohl Auswirkungen auf die Ortsbestimmung nach &sect; 3a Abs. 5 UStG als auch auf die Ortsbestimmung nach &sect; 3c Abs. 1 UStG hat, werden die Anwendungsf&auml;lle f&uuml;r die Umsatzschwelle einheitlich in &sect; 3f UStG geregelt. Mit der Konsolidierung der Regelungen sind keine inhaltlichen &Auml;nderungen verbunden.</p>
<p>Jedoch werden die zum 1.1.2027 in Kraft tretenden &Auml;nderungen zur Bestimmung des Ortes der in &sect; 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Dienstleistungen bzw. innergemeinschaftlicher Fernverk&auml;ufe in Art. 59c der MwStSystRL ebenfalls im neuen &sect; 3f UStG in nationales Recht umgesetzt.<br />
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.</p>
<p><strong>Steuerbefreiungen bei Postdienstleistungen (&sect; 4 Nr. 11b UStG) &ndash; Regelung gestrichen</strong><br />
Die Steuerbefreiung f&uuml;r den Universal-Postdienst sollte an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. In dem ver&ouml;ffentlichten Regierungsentwurf ist diese Regelung jedoch nicht mehr enthalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anpassung aber in einem anderen Gesetzgebungsverfahren noch umgesetzt wird.</p>
<p><strong>Steuerbefreiung f&uuml;r land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen (&sect; 4 Nr. 27 Buchst. b UStG)</strong><br />
Die Steuerbefreiung wird ab dem 1.1.2027 an unionsrechtliche Vorgaben angepasst, sodass sie k&uuml;nftig rechtsformneutral f&uuml;r land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen in sozialen Notf&auml;llen in bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Betracht kommt.</p>
<p><strong>Steuerbefreiung f&uuml;r Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (&sect; 6 Abs. 3a UStG)</strong><br />
Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde eine zeitlich befristete Wertgrenze von 50 &euro; f&uuml;r umsatzsteuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr in &sect; 6 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG eingef&uuml;hrt. F&uuml;r im Drittland ans&auml;ssige Personen besteht seitdem nur dann die M&ouml;glichkeit, die Umsatzsteuer f&uuml;r Eink&auml;ufe in Deutschland, deren Waren sie im Reisegep&auml;ck in ein Drittland ausf&uuml;hren, von den jeweiligen Einzelh&auml;ndlern erstattet zu bekommen, wenn der Wert des Einkaufes 50 &euro; (inklusive Umsatzsteuer) &uuml;bersteigt. Mit der Streichung des &sect; 6 Abs. 3a Satz 2 UStG wird die Wertgrenze von 50 &euro; fortgef&uuml;hrt und deren Befristung aufgehoben.</p>
<p><strong>Schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelungen (&sect; 6b UStG)</strong><br />
Nach der neuen Regelung in &sect; 6b Abs. 1 kann die Konsignationslagerregelung nur noch &uuml;bergangsweise bis zum 30.6.2029 angewendet werden. Es wird zudem geregelt, dass nur Gegenst&auml;nde unter die Konsignationslagerregelung fallen, deren Bef&ouml;rderung oder Versendung sp&auml;testens am 30.6.2028 beginnt. Die in &sect; 6b Abs. 2 bis 6 UStG genannten (12-Monats-)Fristen enden jeweils sp&auml;testens mit Ablauf des 30.6.2029 (&sect; 6b Abs. 7 UStG).</p>
<p><strong>Entstehung der Steuer (&sect; 13 UStG)</strong><br />
Mit der &Auml;nderung des &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben f und g wird zwingendes Unionsrecht in nationales Recht umgesetzt. Hiernach wird die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (&sect; 20 UStG) in den F&auml;llen der One-Stop-Shops (besondere Besteuerungsverfahren nach &sect; 18i UStG sowie &sect; 18j UStG) ausgeschlossen.</p>
<p><strong>Reverse-Charge-Verfahren (&sect; 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)</strong><br />
Der Anwendungsbereich von &sect; 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wird um Emissionszertifikate nach &sect; 3 Nr. 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) erweitert. Dadurch werden die durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 zur Umsetzung der Reform des EU-Emissionshandels in das TEHG aufgenommenen Emissionszertifikate f&uuml;r den k&uuml;nftigen EU-Brennstoffemissionshandel (&quot;EU-ETS 2&quot;) i.S.v. &sect; 3 Nr. 8 TEHG in die Reverse-Charge-Regelung aufgenommen.</p>
<p><strong>Import-One-Stop-Shop (&sect; 18k UStG)</strong><br />
Mit &sect; 18k Abs. 1 Satz 4 UStG wird die Regelung klarstellend dahingehend erg&auml;nzt, dass die Nutzung einer Kleinunternehmerregelung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ&auml;ischen Union die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach &sect; 18k UStG ausschlie&szlig;t.</p>
<p><strong>Lieferungen von Gas, Elektrizit&auml;t, W&auml;rme und K&auml;lte (&sect; 28 Abs. 7 UStG)</strong><br />
Derzeit kann ein Unternehmer das besondere Besteuerungsverfahren nach &sect; 18j UStG (One-Stop-Shop &#8211; OSS) u.a. f&uuml;r innergemeinschaftliche Fernverk&auml;ufe in Anspruch nehmen. Lieferungen von Gas, Elektrizit&auml;t, W&auml;rme und K&auml;lte sind davon jedoch ausgeschlossen. Diese Ums&auml;tze sind im Regelbesteuerungsverfahren zu erkl&auml;ren.</p>
<p>In &sect; 28 Abs. 7 UStG soll eine zeitlich begrenzte Gesetzesvorschrift vorgesehen werden, nach der Lieferungen im Sinne des &sect; 3g UStG, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.7.2028 erbracht werden, f&uuml;r Zwecke des &sect; 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftliche Fernverk&auml;ufe (&sect; 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) behandelt werden. Im Jahr 2028 wird sich eine Folgeregelung anschlie&szlig;en, die den angestrebten neuen Status quo auf anderer Rechtsgrundlage fortf&uuml;hren wird.</p>
<p><strong>&Auml;nderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (&sect; 2c UStG)</strong><br />
Bislang liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen.</p>
<p>Die Neuregelung der Organschaft in &sect; 2c enth&auml;lt im Wesentlichen die bereits bisher f&uuml;r umsatzsteuerrechtliche Organschaften geltenden Regelungen. Entgegen dem bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen der Organschaft jedoch zuk&uuml;nftig nur auf ausdr&uuml;ckliche Erkl&auml;rung eintreten. Dar&uuml;ber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein k&ouml;nnen. Zudem enth&auml;lt der Entwurf besondere Korrektur-, R&uuml;ckabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen f&uuml;r fehlerhaft angenommene Organschaften.</p>
<p>Die Neuregelung erstmals ab dem 1.1.2030 anzuwenden sein. Die bisherige Rechtslage ist dann bis zum Ablauf des 31.12.2029 weiterhin anzuwenden. Eine (erstmalige) Erkl&auml;rung soll ab dem 1.7.2029 mit Wirkung ab dem 1.1.2030 m&ouml;glich sein (&sect; 24 Abs. 42 UStG).</p>
<p><strong>Erkl&auml;rung f&uuml;r die Bildung einer Organschaft (&sect; 1 UStDV)</strong><br />
In &sect; 1 UStDV werden die Voraussetzungen der Erkl&auml;rung geregelt. Neu ist, dass ab dem 1.7.2029 die Auflistung der einzelnen erforderlichen Angaben, die noch im Referentenentwurf enthalten war, entfallen soll. Die Erkl&auml;rung ist ausschlie&szlig;lich auf elektronischem Wege &uuml;ber die amtlich bestimmte Schnittstelle zu &uuml;bermitteln. Die Erkl&auml;rungsdaten werden an die f&uuml;r den Organtr&auml;ger zust&auml;ndige Finanzbeh&ouml;rde &uuml;bermittelt, die dem BZSt die f&uuml;r die Darstellung der Zusammensetzung des Organkreises erforderlichen Daten meldet. Dort werden die Organschaftsverh&auml;ltnisse in einer Datenbank durch Speicherung der jeweiligen Wirtschafts-Identifikationsnummern im Datenfeld &quot;verbundene Unternehmen&quot; erfasst.</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: Sonstige | Gesetzvorhaben | Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf) | 27-08-2026</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nutzungsverbot Firmen-PKW für Privatfahrten</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/nutzungsverbot-firmen-pkw-fuer-privatfahrten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof best&#228;tigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdr&#252;cklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof best&auml;tigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdr&uuml;cklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verf&uuml;gung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschr&auml;nkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch gef&uuml;hrt wird, ebenfalls privat genutzt wird. <strong>Ergebnis:</strong> Der BFH h&auml;lt an diesem Ansatz fest, auch wenn andere BFH-Senate in ihrer Rechtsprechung teilweise anders entschieden haben.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Eine GmbH konnte weder durch ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch noch durch andere Beweismittel &uuml;berzeugend darlegen, dass der Firmenwagen ausschlie&szlig;lich betrieblich genutzt wurde. Deshalb konnte die Vermutung der privaten Nutzung als Grundlage f&uuml;r die steuerlichen Korrekturen durch das Finanzamt herangezogen werden, einschlie&szlig;lich der Hinzurechnung einer &bdquo;verdeckten Gewinnaussch&uuml;ttung&ldquo;. Die Gesellschaft war nicht in der Lage, ihre Position im Rahmen der Revision ausreichend zu begr&uuml;nden und erf&uuml;llte somit nicht die gesetzlichen Anforderungen f&uuml;r eine schl&uuml;ssige Darlegung.</em></p>
<p><strong>Zusammenfassung:</strong> Auf eine systematische und nachweisbare Kontrolle der Nutzung eines Firmenwagens kann nicht verzichtet werden, insbesondere dann, wenn keine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Interessen vorliegt, wie es bei einem alleinigen Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Fall ist. <strong>Fazit:</strong> Allein ein vertragliches Verbot der privaten Nutzung reicht nicht aus, um die steuerliche Vermutung der Privatnutzung zu widerlegen. Vielmehr muss dies durch konkrete Beweismittel (z. B. mithilfe eines Fahrtenbuchs) untermauert werden.</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: BFH | Beschluss | Az. I R 33/23 | 16-12-2025</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vermächtnisnehmer: Anspruch auf volle Erbfallkostenpauschale</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/vermaechtnisnehmer-anspruch-auf-volle-erbfallkostenpauschale/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Den Pauschbetrag f&#252;r Erbfallkosten (&#167; 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) k&#246;nnen auch Verm&#228;chtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag f&#252;r einen Verm&#228;chtnisnehmer ist]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Den Pauschbetrag f&uuml;r Erbfallkosten (&sect; 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) k&ouml;nnen auch Verm&auml;chtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag f&uuml;r einen Verm&auml;chtnisnehmer ist nicht zu k&uuml;rzen, wenn der Erwerb der &uuml;brigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Die Erblasserin lebte in Gro&szlig;britannien und wurde von ihrem ebenfalls in Gro&szlig;britannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Kl&auml;gerin erhielt ein Geldverm&auml;chtnis. In ihrer Erbschaftsteuererkl&auml;rung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags f&uuml;r Erbfallkosten in H&ouml;he von damals 10.300 &euro;. Tats&auml;chlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in H&ouml;he von nur 13,20 &euro; entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tats&auml;chlichen Kosten von dem Erwerb der Kl&auml;gerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gew&auml;hrte es nicht. Das Finanzgericht ber&uuml;cksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verh&auml;ltnis des Werts des Verm&auml;chtnisses zum Wert des gesamten Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gew&auml;hrung des vollen Pauschbetrags von 10.300 &euro; scheide aus, da die Kl&auml;gerin dadurch &uuml;berm&auml;&szlig;ig beg&uuml;nstigt w&uuml;rde.</em></p>
<p>Der BFH entschied anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach &sect; 2 ErbStG pers&ouml;nlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale d&uuml;rfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Verm&auml;chtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber f&uuml;r jeden Erbfall &ndash; unabh&auml;ngig von der Anzahl der Erwerber &ndash; nur einmal gew&auml;hrt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschr&auml;nkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu k&uuml;rzen. Vielmehr steht dem unbeschr&auml;nkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine K&uuml;rzung h&auml;tte zur Folge, dass der K&uuml;rzungsbetrag verf&auml;llt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: BFH | Urteil | II R 25/23 | 16-06-2026</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Weitere Änderungen im Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/weitere-aenderungen-im-gesetz-zur-einfuehrung-einer-kassenpflicht-entwurf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einf&#252;hrung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere &#196;nderungen zur Digitalisierung]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einf&uuml;hrung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere &Auml;nderungen zur Digitalisierung und Modernisierung des Steuerrechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuerlichen Vorgaben f&uuml;r Wegstreckenz&auml;hler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im geb&uuml;ndelten Bedarfsverkehr. Dar&uuml;ber hinaus sollen die Aufbewahrung und Digitalisierung von Er&ouml;ffnungsbilanzen und Jahresabschl&uuml;ssen erleichtert werden.</p>
<p><strong>Wegstreckenz&auml;hler: In diesem Gesetz soll auch der Einsatz eines Wegstreckenz&auml;hlers (146c AO) neu geregelt werden.</strong><br />
Durch einen neuen &sect; 146c AO wird eine steuerliche Pflicht zum Einsatz eines Wegstreckenz&auml;hlers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE geschaffen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt. Daneben wird eine solche Einrichtung auch f&uuml;r Fahrzeuge Pflicht, die im geb&uuml;ndelten Bedarfsverkehr verwendet werden und nicht schon mit einem Taxameter ausgestattet sind.<br />
Diese Regelung soll ab dem 1.1.2029 gelten.</p>
<p><strong>Digitalisierung von Er&ouml;ffnungsbilanzen und Jahresabschl&uuml;ssen (&sect; 147 Abs. 2 AO)</strong><br />
Es soll zuk&uuml;nftig erm&ouml;glicht werden, Jahresabschl&uuml;sse und Er&ouml;ffnungsbilanzen zu digitalisieren und damit nicht mehr papierhaft aufbewahren zu m&uuml;ssen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden k&ouml;nnen, bildlich &uuml;bereinstimmen. Auch m&uuml;ssen sie w&auml;hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verf&uuml;gbar sein, unverz&uuml;glich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden k&ouml;nnen.<br />
Diese Regelung soll f&uuml;r alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am ersten Tag des auf die Verk&uuml;ndung folgenden Quartals noch nicht abgelaufen ist.</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: Sonstige | Gesetzvorhaben | BMF-Referentenentwurf | 13-08-2026</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/gesetz-zur-einfuehrung-einer-kassenpflicht-entwurf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://im-6053</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf f&#252;r ein Gesetz zur Einf&#252;hrung einer Kassenpflicht, zur Bek&#228;mpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf f&uuml;r ein Gesetz zur Einf&uuml;hrung einer Kassenpflicht, zur Bek&auml;mpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts ver&ouml;ffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte <strong>Einf&uuml;hrung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 &euro;</strong> (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um. Stattdessen soll k&uuml;nftig eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellung eingef&uuml;hrt werden. Dar&uuml;ber hinaus sieht der Entwurf weitere Ma&szlig;nahmen vor, mit denen Steuerhinterziehung und Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen erschwert und die Kontrollm&ouml;glichkeiten der Finanzverwaltung ausgeweitet werden sollen.</p>
<p>Derzeit gibt es rund 2,2 Mio. Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen. Mit der geplanten Kassenpflicht m&uuml;ssen k&uuml;nftig grunds&auml;tzlich alle relevanten Gesch&auml;ftsvorf&auml;lle &uuml;ber ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfasst werden. Dieses muss insbesondere den Anforderungen des &sect; 146a Abs. 1 AO entsprechen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gesch&uuml;tzt sein und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung f&uuml;r Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen k&ouml;nnen. <strong>Die Regelungen betreffen dabei nicht nur Barzahlungen:</strong> Auch Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte sollen &uuml;ber das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden.</p>
<p><strong>Die Belegausgabepflicht in Papier soll vollst&auml;ndig zum 1.1.2028 abgeschafft werden</strong>. Stattdessen soll eine Belegbereitstellungspflicht eingef&uuml;hrt werden. Dar&uuml;ber hinaus enth&auml;lt der Entwurf weitere Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbst&auml;ndigen Ermittlungskompetenz von Finanzbeh&ouml;rden bei Sachverhalten im Zusammenhang der F&auml;lschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbeh&ouml;rden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter gef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen.</p>
<p><strong>Belegbereitstellungspflicht statt Belegausgabepflicht (&sect; 146a AO)</strong><br />
Anstelle einer Belegausgabepflicht in Papier soll eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht eingef&uuml;hrt werden. Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat zur Verf&uuml;gung gestellt werden. Hinsichtlich des Bereitstellungsweges besteht Technologieoffenheit. Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder &uuml;bermittelt werden muss. Es ist z. B. zul&auml;ssig, wenn der Kunde unmittelbar &uuml;ber eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine &Uuml;bermittlung kann beispielsweise auch als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.</p>
<p>Mit der verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung entsteht f&uuml;r den am Gesch&auml;ftsvorfall Beteiligten weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs. Der Anspruch des Kunden auf eine Quittung in Papierform nach &sect; 368 BGB bleibt weiterhin bestehen.<br />
Dies soll ab dem 1.1.2028 gelten.</p>
<p><strong>Ausnahmen von der Kassenpflicht</strong><br />
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen f&uuml;r bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben k&ouml;nnen in der Verordnung Mitteilungspflichten f&uuml;r den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des &sect; 148 AO sollen au&szlig;erdem weitere Ausnahmen bei unbilliger H&auml;rte im Einzelfall erm&ouml;glicht werden. Ein Fall der Befreiungsm&ouml;glichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen T&auml;tigkeiten die Umsatzgrenze &uuml;berschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses &uuml;berschritten wird.</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: Sonstige | Gesetzvorhaben | BMF-Referentenentwurf | 13-08-2026</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbschaftsteuer: Wann die Erbschaft eines Familienheims steuerfrei ist</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/erbschaftsteuer-wann-die-erbschaft-eines-familienheims-steuerfrei-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind &#252;bergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverz&#252;glich einzieht]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind &uuml;bergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverz&uuml;glich einzieht und die Wohnfl&auml;che 200 qm nicht &uuml;bersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundst&uuml;ck steuerfrei ist, hat der BFH nunmehr entschieden. Als steuerbeg&uuml;nstigtes Grundst&uuml;ck ist die wirtschaftliche Einheit von Grundst&uuml;cksfl&auml;chen anzusehen, die f&uuml;r das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Der Kl&auml;ger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass geh&ouml;rte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurst&uuml;ck begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegefl&auml;chen ber&uuml;cksichtigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Kl&auml;ger.</em></p>
<p>Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kl&auml;ger Recht. Der Begriff des &bdquo;bebauten Grundst&uuml;cks&ldquo; i.S. des &sect; 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Fl&auml;chen, die das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes als wirtschaftliche Einheit bindend f&uuml;r das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Das bedeutet, dass mehrere Flurst&uuml;cke, die gemeinsam genutzt werden &ndash; etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg &ndash; der Steuerbefreiung zu Grunde liegen k&ouml;nnen, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tats&auml;chliche h&auml;usliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.</p>
<p><strong>Wichtig!</strong> Erben m&uuml;ssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundst&uuml;cks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundst&uuml;cks keinen Erfolg mehr.</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: BFH | Urteil | II R 27/23 | 16-06-2026</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer bei Krankentransporten</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/umsatzsteuer-bei-krankentransporten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://im-6055</guid>

					<description><![CDATA[Die Bef&#246;rderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine echte medizinische Notwendigkeit vorliegt und die]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bef&ouml;rderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine echte medizinische Notwendigkeit vorliegt und die besondere Fahrzeugausstattung medizinisch indiziert ist (&sect; 4 Nr. 17 Buchst. b UStG). Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn ein Spezialfahrzeug f&uuml;r Patienten eingesetzt wird, die auch mit einem regul&auml;ren Fahrzeug h&auml;tten bef&ouml;rdert werden k&ouml;nnen. Entscheidend ist eine &auml;rztliche Bescheinigung, die belegt, dass eine Bef&ouml;rderung mit einem herk&ouml;mmlichen Taxi oder Mietwagen nicht m&ouml;glich ist.</p>
<p><strong>Einheitliche Bef&ouml;rderungsleistung bei Hin- und R&uuml;ckfahrt?</strong><br />
Bei Taxibef&ouml;rderungen gilt bei Strecken bis 50 km der erm&auml;&szlig;igte Umsatzsteuersatz (&sect; 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Ob die 50-km-Grenze auf die Gesamtstrecke oder auf jede Fahrt einzeln anzuwenden ist, h&auml;ngt davon ab, ob Hin- und R&uuml;ckfahrt als einheitliche Bef&ouml;rderungsleistung oder als zwei getrennte Leistungen zu werten sind.</p>
<p>Bei Taxifahrten eines <strong>Fahrgastes zum Bestimmungsort</strong> und zur&uuml;ck liegt nach BFH-Rechtsprechung regelm&auml;&szlig;ig eine <strong>getrennte Bef&ouml;rderungsleistung</strong> vor und zwar unabh&auml;ngig davon, ob das Taxi vereinbarungsgem&auml;&szlig; wartet oder f&uuml;r die R&uuml;ckfahrt neu beauftragt wird. Bei <strong>Fahrten zum Krankenhaus</strong> gilt hingegen: Wartet der Fahrer vereinbarungsgem&auml;&szlig; auf den Patienten, liegt eine einheitliche Leistung vor. &Auml;hnlich hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Dialysefahrten entschieden (Urteil vom 25.9.2001, 2 K 137/99).</p>
<p><strong>Mietwagen</strong> sind grunds&auml;tzlich <strong>nicht</strong> beg&uuml;nstigt. Eine Ausnahme gilt bei Krankenfahrten, wenn diese auf <strong>Sondervereinbarungen mit Krankenkassen</strong> beruhen, die inhaltlich gleichartig zu den f&uuml;r Taxiunternehmer geltenden Vereinbarungen sind und beide Unternehmer im selben r&auml;umlichen Geltungsbereich t&auml;tig sind. Die Finanzverwaltung <strong>unterstellt die Gleichartigkeit</strong> aus Vereinfachungsgr&uuml;nden, wenn ein Nachweis praktisch nicht m&ouml;glich ist.</p>
<p>Liegt nur eine Sondervereinbarung speziell f&uuml;r Mietwagenunternehmer vor, <strong>muss der Unternehmer nachweisen</strong>, dass im selben Gebiet eine inhaltsgleiche Vereinbarung f&uuml;r Taxiunternehmer existiert. Fehlt eine solche Vergleichsvereinbarung, unterliegt die Fahrt dem <strong>Regelsteuersatz</strong>.</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: Verwaltungserlasse | Sonstige | Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern, S 7244-00000-2026/001 | 13-04-2026</div>
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		<title>Umsatzsteuer: Änderung der Bemessungsgrundlage</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/umsatzsteuer-aenderung-der-bemessungsgrundlage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Aug 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Hat sich die Bemessungsgrundlage f&#252;r einen steuerpflichtigen Umsatz ge&#228;ndert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Hat sich die Bemessungsgrundlage f&uuml;r einen steuerpflichtigen Umsatz ge&auml;ndert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgef&uuml;hrt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die &Auml;nderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht beg&uuml;nstigt wird.</p>
<p>Wird in diesen F&auml;llen ein anderer Unternehmer durch die &Auml;nderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich beg&uuml;nstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Bei Preisnachl&auml;ssen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.</p>
<p>Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen sind f&uuml;r den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die &Auml;nderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung ist f&uuml;r den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich beg&uuml;nstigt wird.</p>
<p>Dies gilt sinngem&auml;&szlig;, wenn</p>
<ol>
<li>das vereinbarte Entgelt f&uuml;r eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachtr&auml;glich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;</li>
<li>f&uuml;r eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet wurde, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgef&uuml;hrt worden ist;</li>
<li>eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb r&uuml;ckg&auml;ngig gemacht worden ist;</li>
<li>der Erwerber den Nachweis im Sinne des &sect; 3d Satz 2 UStG f&uuml;hrt;</li>
<li>Aufwendungen im Sinne des &sect; 15 Abs. 1a get&auml;tigt werden.</li>
</ol>
<p>Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Werden die Entgelte f&uuml;r unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam ge&auml;ndert (z. B. Jahresboni, Jahresr&uuml;ckverg&uuml;tungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempf&auml;nger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die &Auml;nderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Ums&auml;tze verteilt.</p>
<div style="font-size:smaller" class="im_source">Quelle: UStG | Gesetzliche Regelung | § 17 | 06-08-2026</div>
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