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	<title>Steuerberater Hartmann</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei in Wedel</description>
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		<title>Aktivrente für Selbständige</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/aktivrente-fuer-selbstaendige/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Den 2.000 &#8364;-Freibetrag gibt es bekanntlich nur f&#252;r Rentner, die einer T&#228;tigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat jetzt in seiner Mitgliederzeitschrift]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Den 2.000 &euro;-Freibetrag gibt es bekanntlich nur f&uuml;r Rentner, die einer T&auml;tigkeit als Arbeitnehmer nachgehen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat jetzt in seiner Mitgliederzeitschrift &bdquo;Der Steuerzahler&ldquo; &uuml;ber einen Fall berichtet, in dem ein selbst&auml;ndiger Rentner die Benachteiligung von Freiberuflern vor Gericht &uuml;berpr&uuml;fen lassen wollte. <strong>Aber:</strong> Bevor es dazu kam, &auml;nderte das Finanzamt seine Entscheidung.</p>
<p><strong>Inhalt der steuerrechtlichen Regelung:</strong> Mit der Einf&uuml;hrung der sogenannten Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, dass Personen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich t&auml;tig bleiben. Wer im Ruhestand weiterarbeitet, erh&auml;lt bis zu 24.000 &euro; der zus&auml;tzlichen Eink&uuml;nfte steuerfrei. Das Gesetz hat f&uuml;r viele Steuerzahler einen Haken: Selbst&auml;ndige Rentner sind von der Regelung ausgeschlossen.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Ein Steuerberater aus Nordrhein-Westfalen, der im Rentenalter weiterhin freiberuflich t&auml;tig ist, wollte die neue Regelung gerichtlich &uuml;berpr&uuml;fen lassen. Er beantragte die Herabsetzung seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter Ber&uuml;cksichtigung des Freibetrags. Das Finanzamt lehnte dies zun&auml;chst ab. Nach Aussage des BdSt verfolgte der Betroffene das Ziel, die grunds&auml;tzliche Frage kl&auml;ren zu lassen, ob die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbst&auml;ndigen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.</em></p>
<p><em>Noch bevor das Finanzgericht &uuml;ber die Angelegenheit entscheiden konnte, &auml;nderte das Finanzamt seinen Vorauszahlungsbescheid und setzte die Vorauszahlungen wie beantragt herab. Damit war der konkrete Streit erledigt und eine gerichtliche Entscheidung zur eigentlichen Grundsatzfrage kam nicht zustande. Es ist allerdings davon auszugehen, dass &uuml;ber die Streitfrage im Veranlagungsverfahren erneut zu entscheiden ist. Erst dann wird ein Steuerbescheid vorliegen, der gerichtlich &uuml;berpr&uuml;ft werden kann.</em></p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Neben dem BdSt haben auch andere Organisationen im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Aktivrente neue Abgrenzungsprobleme schafft. Wenn der Staat die Weiterarbeit im Alter f&ouml;rdern m&ouml;chte, m&uuml;sse er alle Erwerbst&auml;tigen gleichbehandeln &ndash; unabh&auml;ngig davon, ob sie angestellt oder selbst&auml;ndig t&auml;tig sind. Der BdSt hat in seinem Beitrag angek&uuml;ndigt, dass er &ndash; unabh&auml;ngig von dem geschilderten Fall &ndash; ein entsprechendes Musterverfahren vorbereitet, um die Frage verfassungsgerichtlich kl&auml;ren zu lassen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Es sollte in vergleichbaren F&auml;llen vermieden werden, dass Steuerbescheide bestandskr&auml;ftig werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Firmen-Pkw bei Personengesellschaften</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/firmen-pkw-bei-personengesellschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Bei Personengesellschaften gibt es Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer.


	Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er sowohl f&#252;r]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Personengesellschaften gibt es Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer.</p>
<ul>
<li>Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er sowohl f&uuml;r betriebliche als auch f&uuml;r private Zwecke nutzt. Zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter ist keine Entgeltvereinbarung getroffen worden, sodass die &Uuml;berlassung durch den Gesellschafter unentgeltlich erfolgt.</li>
<li>Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er an die Personengesellschaft gegen Entgelt vermietet. Die Personengesellschaft &uuml;berl&auml;sst das Fahrzeug dem Gesellschafter, der es sowohl f&uuml;r betriebliche als auch f&uuml;r private Zwecke nutzt.</li>
<li>Der Gesellschafter darf den Firmenwagen f&uuml;r seine Privatfahrten und f&uuml;r seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, sodass Umsatzsteuer anf&auml;llt.</li>
</ul>
<p>Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt der Umsatzsteuer. Das gilt auch bei Personengesellschaften, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug sowohl f&uuml;r betriebliche als auch f&uuml;r private Fahrten nutzt. Die private Nutzung des Pkw ist mit dem Teilwert zu erfassen, wenn der Pkw nicht &uuml;berwiegend betrieblich genutzt wird. Nutzt eine OHG bzw. der Gesellschafter der OHG einen Pkw zu mehr als 50% betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch gef&uuml;hrt wird. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsverm&ouml;gen &auml;ndert sich nichts.</p>
<p>Wenn die betriebliche Nutzung des Firmenwagens nicht mehr als 50% betr&auml;gt, dann gilt die allgemeine Regelung, wonach Entnahmen aus dem Betriebsverm&ouml;gen mit dem Teilwert anzusetzen sind.</p>
<p>Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Pkw, den er &uuml;berwiegend f&uuml;r betriebliche Zwecke nutzt, geh&ouml;rt der Pkw zum Sonderbetriebsverm&ouml;gen. Umsatzsteuerlich k&ouml;nnen Personengesellschaft und Gesellschafter zwei verschiedene Unternehmer sein. Somit hat der Gesellschafter die M&ouml;glichkeit, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. Nutzt der Gesellschafter diesen Firmenwagen, den er an die Personengesellschaft vermietet hat, auch f&uuml;r private Fahrten, ist unter bestimmten Voraussetzungen die 1%-Methode anzuwenden. Au&szlig;erdem unterliegt die private Nutzung der Umsatzsteuer.</p>
<p>Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, d&uuml;rfen den Gewinn nicht mindern und sind deshalb gewinnerh&ouml;hend auf das Konto &quot;Verwendung von Gegenst&auml;nden f&uuml;r Zwecke au&szlig;erhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)&quot; zu buchen.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Der Gesellschafter einer OHG hat im Januar einen neuen Pkw erworben. Der Erwerb erfolgte durch den Gesellschafter selbst. Der Kaufpreis hat 30.000 &euro; zuz&uuml;glich 5.700 &euro; Umsatzsteuer betragen (= Bruttolistenpreis von 35.700 &euro;). Der Gesellschafter vermietet dieses Fahrzeug f&uuml;r insgesamt 500 &euro; zuz&uuml;glich 95 &euro; Umsatzsteuer pro Monat an die OHG. Dieses Fahrzeug wird ausschlie&szlig;lich vom Gesellschafter genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl f&uuml;r betriebliche als auch f&uuml;r private Fahrten.&nbsp;</em></p>
<p><em>Der Gesellschafter f&uuml;hrt kein Fahrtenbuch, sodass nicht feststellbar ist, wie gro&szlig; der Umfang der Privatfahrten tats&auml;chlich ist. Die private Nutzung ist nach der 1%-Methode zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft ein gemietetes Fahrzeug (Leasingfahrzeug) an seinen Gesellschafter zur privaten Nutzung &uuml;berl&auml;sst. Die OHG muss deshalb die private Nutzung mit 1% vom (auf 100 &euro; abgerundeten) Bruttolistenpreis von 35.700 &euro; ermitteln. Dieser Betrag ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Abzug von 20% zum Ausgleich f&uuml;r die Kosten ohne Vorsteuerabzug ist nicht m&ouml;glich, weil zwischen OHG und Gesellschafter ein Leistungsaustausch stattfindet.&nbsp;</em></p>
<p><strong>Behandlung beim Gesellschafter:</strong> Der Gesellschafter ist unabh&auml;ngig von der Gesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er muss f&uuml;r sich eine eigene Gewinnermittlung erstellen, in der er die steuerliche Behandlung des Pkw abwickelt. Der Gesellschafter muss hier die Anschaffung, die laufenden Kosten und auch die Mieteinnahmen erfassen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>E-Fahrzeuge: Neuregelung für steuerlich begünstigtes Aufladen</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/e-fahrzeuge-neuregelung-fuer-steuerlich-beguenstigtes-aufladen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Grunds&#228;tzlich gilt Folgendes: Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Grunds&auml;tzlich gilt Folgendes:</strong> Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew&auml;hrt (&sect; Nr. 46 EStG). Diese Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030.&nbsp;</p>
<p><strong>Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber:</strong> Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Firmenwagen handelt. Das hei&szlig;t, dass das Aufladen eines Privatfahrzeugs steuerfrei ist und nicht als Arbeitslohn erfasst wird. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens wird regelm&auml;&szlig;ig nach der 0,5% oder 0,25% Regelung erfasst, sodass der Ladestrom dadurch abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die steuerfreien Stromkosten bei den Gesamtkosten au&szlig;er Ansatz.</p>
<p><strong>Umfang der Steuerbefreiung:</strong> Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen H&ouml;chstbetrag und auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von beg&uuml;nstigten Kraftfahrzeugen begrenzt. Beg&uuml;nstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten f&uuml;r das Aufladen von Fahrzeugen der Besch&auml;ftigten jedoch unmittelbar tr&auml;gt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers <strong>von einem Dritten</strong> nur f&uuml;r Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. <strong>Achtung:</strong> Die unentgeltliche &Uuml;berlassung von Strom an die Besch&auml;ftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.</p>
<p><strong>&Uuml;berlassung einer Ladevorrichtung</strong><br />
Lohnsteuerfrei sind auch vom Arbeitgeber zus&auml;tzlich gew&auml;hrte Vorteile f&uuml;r die zeitweise &uuml;berlassene betriebliche Ladevorrichtung f&uuml;r Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge zur privaten Nutzung (&sect; 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschlie&szlig;lich Zubeh&ouml;r sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu geh&ouml;ren zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie notwendigen Vorarbeiten wie z.B. das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei &Uuml;berlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der &Uuml;bereignung einer Ladevorrichtung sowie f&uuml;r Zusch&uuml;sse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f&uuml;r den Erwerb und f&uuml;r die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuern (&sect; 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage k&ouml;nnen die Aufwendungen des Arbeitgebers f&uuml;r den Erwerb der Ladevorrichtung (einschlie&szlig;lich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.</p>
<p><strong>Neu geregelt ist Folgendes:</strong> Wird ein betriebliches Elektro &nbsp;oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen geh&ouml;renden h&auml;uslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der h&auml;uslichen Ladevorrichtung grunds&auml;tzlich mit Hilfe eines gesonderten station&auml;ren oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromz&auml;hlers nachgewiesen werden. Dieser Z&auml;hler muss nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen f&uuml;r einen <strong>fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten</strong> als ausreichend angesehen, <strong>soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge)</strong>. Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis f&uuml;r die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu ber&uuml;cksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgr&uuml;nden nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschlie&szlig;lich anteiligem Grund preis zugrunde zu legen.</p>
<p>Aus Vereinfachungsgr&uuml;nden kann <strong>der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils</strong> an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsf&auml;llen (einschlie&szlig;lich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbj&auml;hrlich ver&ouml;ffentlichte Gesamtstrompreis f&uuml;r private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschlie&szlig;lich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. <strong>Dabei ist f&uuml;r das gesamte Wirtschaftsjahr auf den f&uuml;r das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres ver&ouml;ffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschlie&szlig;lich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale).</strong> Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschlie&szlig;end mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tats&auml;chlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss f&uuml;r das Wirtschaftsjahr einheitlich ausge&uuml;bt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind s&auml;mtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer h&auml;uslichen Ladevorrichtung abgegolten.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Grundstücksbewertung: Kellerräume als Wohnfläche</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/grundstuecksbewertung-kellerraeume-als-wohnflaeche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Grundsteuerwert ist im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnfl&#228;chenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kellerr&#228;ume, die nicht f&#252;r]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Grundsteuerwert ist im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnfl&auml;chenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kellerr&auml;ume, die nicht f&uuml;r Wohnzwecke ausgebaut wurden, als Zubeh&ouml;rr&auml;ume bei der Berechnung nicht mit einzubeziehen sind.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Fl&auml;che eines im Keller gelegenen Raums einzubeziehen ist. Die Wohnfl&auml;che in den oberirdischen Geschossen des Einfamilienhauses bel&auml;uft sich auf 147,31 m&sup2; (Innenr&auml;ume 144,31 m&sup2; zuz&uuml;glich 25% der Terrassenfl&auml;che von 12 m&sup2;). Im Keller, der vollst&auml;ndig unterhalb des Bodenniveaus liegt, befindet sich ein 26,44 m&sup2; gro&szlig;er Raum, der eine H&ouml;he von 2,10 m hat, beheizbar ist und &uuml;ber ein 0,45 m x 0,95 m gro&szlig;es Fenster verf&uuml;gt. Er wird nur &uuml;ber einen Lichtschacht, der mit einem Gitter abgedeckt ist, vom Tageslicht erreicht und bel&uuml;ftet. Bei der Bewertung im typisierten Verfahren legte das Finanzamt eine Wohnfl&auml;che von 147 m&sup2; zuz&uuml;glich 26 m&sup2; Kellerraum zugrunde, insgesamt also 173 m&sup2;.</em></p>
<p>Ein Einfamilienhaus ist im typisierten Ertragswertverfahren nach der Wohnfl&auml;chenverordnung zu bewerten (&sect; 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Danach ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt den kapitalisierten Reinertrag unzutreffend berechnet, soweit es die Grundfl&auml;che des Kellerraums in die ma&szlig;gebliche Wohnfl&auml;che einbezogen hat. Das Finanzgericht verweist darauf, dass die Wohnfl&auml;che im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnfl&auml;chenverordnung zu berechnen ist. Kellerr&auml;ume, <strong>die nicht zum dauernden Aufenthalt f&uuml;r Wohnzwecke ausgebaut wurden</strong>, sind hierbei als Zubeh&ouml;rr&auml;ume nicht einzubeziehen (&sect; 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a. WoFIV). Der Kellerraum wurde als Lagerraum genutzt, der nicht zu Wohnzwecken nutzbar und somit als <strong>typischer Zubeh&ouml;rraum</strong> zu qualifizieren ist. Es lag keine Nutzungsm&ouml;glichkeit zu Wohnzwecken vor, weil kein Bodenbelag und nur ein unzureichend geeignetes Fenster zur Bel&uuml;ftung und Beleuchtung vorhanden war.</p>
<p>Auch in der Fachliteratur wird &uuml;berwiegend die Auffassung vertreten, dass die <strong>ma&szlig;gebliche Wohnfl&auml;che nach der Wohnfl&auml;chenverordnung</strong> zu ermitteln ist. Damit sind Kellerr&auml;ume <strong>nicht einzubeziehen</strong>, wenn sie nicht zum dauernden Aufenthalt f&uuml;r Wohnzwecke ausgebaut wurden.<br />
&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kindergeld: Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/kindergeld-ernsthaftes-bemuehen-um-einen-ausbildungsplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Anspruch auf Kindergeld f&#252;r ein vollj&#228;hriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, besteht nur dann, wenn das Kind sich nachweislich und ernsthaft bem&#252;ht, einen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Anspruch auf Kindergeld f&uuml;r ein vollj&auml;hriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, besteht&nbsp;nur dann, wenn das Kind sich nachweislich und ernsthaft bem&uuml;ht, einen Ausbildungsplatz zu finden. Die blo&szlig;e Behauptung, das Kind sei bereit, eine Ausbildung aufzunehmen, reicht nicht aus. Es sind vielmehr objektive Nachweise erforderlich, wie z. B. Bewerbungen bei Ausbildungsbetrieben oder die Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur f&uuml;r Arbeit. Schwierigkeiten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, entbinden Kinder nicht von der Pflicht, solche Nachweise zu erbringen.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Der Sohn des Kl&auml;gers hatte seine vorherige Ausbildung beendet und sich als arbeitssuchend gemeldet, allerdings ohne sich gezielt um einen neuen Ausbildungsplatz zu bem&uuml;hen. Es lagen keine Nachweise (wie z. B. dokumentierte Bewerbungsschreiben) vor, die belegen konnten, dass er ernsthaft daran gearbeitet hat, eine Ausbildung wieder aufzunehmen. Die Kindergeldkasse lehnte die Gew&auml;hrung von Kindergeld ab, weil sie die verschiedenen T&auml;tigkeiten, die der Sohn im Hotel- und Gastronomiebereich aus&uuml;bte, als rein arbeitsorientiert und nicht als Teil einer Berufsausbildung eingestuft hat.</em></p>
<p>Der BFH hat entschieden, dass die Familienkasse zu Recht den Kindergeldanspruch aufgehoben und die bereits gezahlten Betr&auml;ge zur&uuml;ckgefordert hat. Die objektiven Voraussetzungen f&uuml;r den Anspruch auf Kindergeld, wie er im Gesetz festgelegt ist, waren nicht erf&uuml;llt. Der Verweis auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde vom BFH zur&uuml;ckgewiesen, da die Pandemie keine Ausnahme von der Nachweispflicht rechtfertigt. Des Weiteren wurden keine rechtlich relevanten Vers&auml;umnisse oder Fehler in der Entscheidung des Finanzgerichts festgestellt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erweiterte Förderung von E-Autos</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/erweiterte-foerderung-von-e-autos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Kauf von Elektroautos wurde in der Vergangenheit mehrfach gef&#246;rdert, abgeschafft beziehungsweise drastisch ge&#228;ndert. Der gro&#223;z&#252;gige Umweltbonus wurde gestrichen. Auch f&#252;r]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kauf von Elektroautos wurde in der Vergangenheit mehrfach gef&ouml;rdert, abgeschafft beziehungsweise drastisch ge&auml;ndert. Der gro&szlig;z&uuml;gige Umweltbonus wurde gestrichen. Auch f&uuml;r Plug-in-Hybridfahrzeuge wurden die staatlichen Anreize zeitweise gestrichen. Unternehmen profitieren weiterhin ausschlie&szlig;lich von steuerlichen Effekten. Seit 2026 gibt es f&uuml;r Privathaushalte ein neues F&ouml;rderprogramm, wobei der Anspruch auf die Zusch&uuml;sse allerdings von der H&ouml;he des Einkommens abh&auml;ngt.</p>
<p><strong>F&ouml;rderm&ouml;glichkeiten f&uuml;r Unternehmen:</strong> Unternehmen, die ein E-Auto als Firmenwagen anschaffen, k&ouml;nnen eine erh&ouml;hte Abschreibung von 75% im Jahr des Kaufs in Anspruch nehmen und in den Folgejahren 10%, zweimal 5%, 3% und 2% (sogenannter&nbsp;Investitionsbooster). Der Abschreibungszeitraum betr&auml;gt insgesamt 6 Jahre. Davon k&ouml;nnen alle Unternehmen profitieren, die sich in der Zeit vom 30.6.2025 bis zum 1.1.2028 ein reines Elektroauto oder ein Brennstoffzellenfahrzeug zugelegt haben bzw. zulegen.&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem wird der geldwerte Vorteil f&uuml;r die private Nutzung monatlich nicht mit 1%, sondern nur mit 0,25% des Bruttolistenpreises ermittelt. Steuervorteile bietet auch ein Plug-in-Hybrid, weil f&uuml;r die Privatnutzung monatlich nur 0,5% vom Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind. Diese vorstehenden Verg&uuml;nstigungen gelten allerdings nur f&uuml;r elektrische Firmenwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden und den Bruttolistenpreis von 100.000 &euro; nicht &uuml;bersteigen.</p>
<p><strong>F&ouml;rderm&ouml;glichkeiten f&uuml;r Privatpersonen:</strong> Private K&auml;ufer k&ouml;nnen seit Mai 2026 eine neue staatliche E-Auto-Pr&auml;mie beantragen. Dies gilt f&uuml;r Neuzulassungen r&uuml;ckwirkend ab dem 1.1.2026. Damit f&ouml;rdert der Gesetzgeber die Anschaffung von <strong>reinen Batterie-E-Autos</strong>, von <strong>Plug-in-Hybriden</strong> sowie von Fahrzeugen mit <strong>Range Extender</strong>. Die F&ouml;rderung k&ouml;nnen nur Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 80.000 &euro; erhalten. Diese Einkommensgrenze erh&ouml;ht sich f&uuml;r Familien mit bis zu zwei Kindern unter 18 Jahren um 5.000 &euro; und bel&auml;uft sich dann somit auf h&ouml;chstens 90.000 &euro;. Die F&ouml;rderung wird nur einmal pro Person gew&auml;hrt, wobei maximal zwei Antr&auml;ge aus einem Haushalt stammen d&uuml;rfen.</p>
<p>Die Basisf&ouml;rderung f&uuml;r reine Elektroautos betr&auml;gt 3.000 &euro;. Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender werden mit 1.500 &euro; gef&ouml;rdert. Hinzu kommen f&uuml;r bis zu zwei Kinder 500 &euro; Kinderzuschlag. Haushalte mit einem Einkommen von unter 60.000 &euro; erhalten einen weiteren Zuschlag von 1.000 &euro;. Wer &uuml;ber weniger als 45.000 &euro; zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen verf&uuml;gt, bekommt nochmals 1.000 &euro; dazu. Damit ist eine F&ouml;rderung von bis zu 6.000 &euro; f&uuml;r reine E-Autos und 4.500 &euro; f&uuml;r Plug-in-Hybride m&ouml;glich. <strong>Wichtig!</strong> Die Zusch&uuml;sse werden nur bei der Anschaffung eines Neuwagens gezahlt. Dies gilt sowohl f&uuml;r den Kauf als auch f&uuml;r ein m&ouml;gliches Leasing. Gebrauchtfahrzeuge sind nicht f&ouml;rderf&auml;hig.&nbsp;</p>
<p><strong>Beantragung der F&ouml;rderung</strong><br />
Zu beantragen ist die F&ouml;rderung f&uuml;r das E-Auto &uuml;ber die F&ouml;rderzentrale Deutschland beim Bundesamt f&uuml;r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Daf&uuml;r ist die bereits erfolgte Zulassung auf den Antragsteller ma&szlig;geblich. Ab diesem Termin bleibt ein Jahr Zeit, den Antrag &uuml;ber das elektronische Antragformular zu stellen. Dabei m&uuml;ssen die erforderlichen Dokumente unbedingt vollst&auml;ndig &uuml;bermittelt werden. Anderenfalls bearbeitet die Beh&ouml;rde den Antrag nicht.</p>
<p>Neben der Fahrzeugidentifikationsnummer brauchen Antragsteller die letzten beiden Steuerbescheide. Diese d&uuml;rfen h&ouml;chstens drei Jahre alt sein. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererkl&auml;rung verpflichtet war, kann diese freiwillig nachtr&auml;glich einreichen, um dadurch an die n&ouml;tigen Steuerbescheide zu kommen. Familien, die den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen wollen, m&uuml;ssen au&szlig;erdem einen Kindergeld-Nachweis der Familienkasse beif&uuml;gen. K&auml;ufer von Plug-in-Hybriden ben&ouml;tigen zus&auml;tzlich eine EU-Konformit&auml;tsbescheinigung f&uuml;r den Nachweis einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometern.<br />
Wer den F&ouml;rderantrag stellt, muss sich mit der BundID authentifizieren. Daher sind der Personalausweis mit Online-Funktion, die zugeh&ouml;rige PIN und die Ausweis-App erforderlich. Als Alternative k&ouml;nnen Antragsteller jedoch ihr ELSTER-Zertifikat nutzen.</p>
<p><strong>Befreiung von der Kfz-Steuer:</strong> Neu zugelassene Elektroautos sind zudem f&uuml;r maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urlaubsansprüche beim Minijob</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/urlaubsansprueche-beim-minijob/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch f&#252;r Minijobber und zwar unabh&#228;ngig davon, ob die Besch&#228;ftigung im gewerblichen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch f&uuml;r Minijobber und zwar unabh&auml;ngig davon, ob die Besch&auml;ftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausge&uuml;bt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub betr&auml;gt 24 Werktage im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind.</p>
<p><strong>Berechnung des Urlaubsanspruchs im Minijob:</strong> F&uuml;r die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Besch&auml;ftigung in der Woche ausge&uuml;bt wird. Wie viele Stunden ein Minijobber an einem Arbeitstag arbeitet, ist unerheblich. Arbeiten Minijobber an weniger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch wie folgt berechnet: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage pro Jahr. Abh&auml;ngig von den w&ouml;chentlichen Arbeitstagen ergibt sich folgender Urlaubsanspruch:<br />
Arbeitstage pro Woche&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;1&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Urlaubsanspruch im Jahr&nbsp;&nbsp; &nbsp; &nbsp;4<br />
Arbeitstage pro Woche&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;2&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Urlaubsanspruch im Jahr&nbsp;&nbsp; &nbsp; &nbsp;8<br />
Arbeitstage pro Woche&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;3&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Urlaubsanspruch im Jahr&nbsp;&nbsp; &nbsp;12<br />
Arbeitstage pro Woche&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;4&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Urlaubsanspruch im Jahr&nbsp;&nbsp; &nbsp;16<br />
Arbeitstage pro Woche&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;5&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Urlaubsanspruch im Jahr&nbsp;&nbsp; &nbsp;20<br />
Arbeitstage pro Woche&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;6&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Urlaubsanspruch im Jahr&nbsp;&nbsp; &nbsp;24</p>
<p>Urlaubstage sind bezahlte freie Tage. Sie m&uuml;ssen weder vor- noch nachgearbeitet werden.</p>
<p>Minijobber arbeiten nicht in jeder Woche gleichviel. Zum Beispiel kann im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass in einer Woche an zwei Tagen und in der n&auml;chsten Woche an drei Tagen gearbeitet wird. Bei unregelm&auml;&szlig;iger Arbeit wird der Urlaubsanspruch nicht nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet. Entscheidend ist dann, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr Minijobber arbeiten. Dabei wird auch ber&uuml;cksichtigt, an wie vielen Tagen andere Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber arbeiten. Gilt im Unternehmen eine F&uuml;nf-Tage-Woche, werden 260 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 312 Arbeitstage im Jahr.</p>
<p><strong>Der gesetzliche Mindesturlaub wird dann mit dieser Formel berechnet:&nbsp;</strong><strong>Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x individuelle Arbeitstage pro Jahr: 260 oder 312</strong><br />
Ergibt sich bei der Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Urlaubstag, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Eine Minijobberin arbeitet an 90 Tagen im Jahr in einem Minijob. Andere Besch&auml;ftigte arbeiten bei ihrem Arbeitgeber an f&uuml;nf Tagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub betr&auml;gt bei einer F&uuml;nf-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Jahr.<br />
<strong>Berechnung: </strong>20 Urlaubstage x 90 Arbeitstage : 260 = 6,92 Urlaubstage<br />
<strong>Ergebnis:</strong> Der Bruchteil betr&auml;gt mehr als einen halben Urlaubstag. Deshalb wird aufgerundet. Der Minijobber hat Anspruch auf 7 bezahlte Urlaubstage im Jahr.</em></p>
<p><strong>Hinweis zur Nachtarbeit:</strong>&nbsp;Bei Nachtarbeit gelten f&uuml;r den Urlaub dieselben Grunds&auml;tze wie bei der Arbeit am Tag. Reicht ein Arbeitseinsatz in den n&auml;chsten Kalendertag hinein, z&auml;hlt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Beginnt ein Einsatz zum Beispiel am Montagabend und endet am Dienstagmorgen, z&auml;hlt daf&uuml;r ein Urlaubstag. <strong>Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Untergrenze</strong>. Ein h&ouml;herer Urlaubsanspruch kann sich zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Haben Vollzeitbesch&auml;ftigte bei demselben Arbeitgeber Anspruch auf mehr Urlaub, gilt das auch f&uuml;r Minijobber. Der h&ouml;here Urlaubsanspruch wird dann auf die individuellen Arbeitstage im Minijob umgerechnet. Die Formel lautet: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x tarifliche Urlaubstage pro Jahr : tarifliche Arbeitstage pro Woche</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche. Vollzeitbesch&auml;ftigte beim selben Arbeitgeber arbeiten an f&uuml;nf Tagen pro Woche und haben Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Die Arbeitszeit und der Urlaub sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.<br />
<strong>Berechnung:</strong> 3 Arbeitstage pro Woche x 30 tarifliche Urlaubstage pro Jahr : 5 tarifliche Arbeitstage pro Woche = 18 Urlaubstage<br />
<strong>Ergebnis:</strong> Der Minijobber hat Anspruch auf 18 bezahlte Urlaubstage im Jahr.</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitnehmer: Längerfristige Auswärtstätigkeiten</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/arbeitnehmer-laengerfristige-auswaertstaetigkeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://im-5951</guid>

					<description><![CDATA[Es gibt verschiedene Situationen und Anl&#228;sse, in denen der Arbeitnehmer &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum ausw&#228;rts t&#228;tig ist. Zun&#228;chst muss festgestellt werden, ob am neuen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt verschiedene Situationen und Anl&auml;sse, in denen der Arbeitnehmer &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum ausw&auml;rts t&auml;tig ist. Zun&auml;chst muss festgestellt werden, ob am neuen T&auml;tigkeitsort auch eine neue erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte entsteht. Ist dies <strong>nicht</strong> der Fall, handelt es sich um eine Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit. Es gelten dann die Grunds&auml;tze, die bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden sind.</p>
<p>Verpflegungsmehraufwendungen sind nur f&uuml;r 3 Monate in H&ouml;he der pauschalen S&auml;tze abziehbar.</p>
<ul>
<li>Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der &Uuml;bernachtungskosten bzw. der Kosten f&uuml;r eine Wohnung am Ort der ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeit (entsprechend der Regelung zur doppelten Haushaltsf&uuml;hrung) auf 1.000 &euro; pro Monat begrenzt.</li>
<li>Bei einer ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeit sind die Fahrtkosten voll abziehbar (ggf. pauschal mit 0,30 &euro; pro gefahrene Kilometer). Die folgenden Beispiele zeigen, welche Abgrenzungen zu beachten sind.</li>
</ul>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel (Einsatz von Arbeitnehmern auf mehreren Baustellen):</strong><br />
Ein Bauunternehmer setzt seinen Arbeitnehmer auf einer Gro&szlig;baustelle in Essen ein. Der Arbeitnehmer ist dort vom 27.2. bis zum 29.9. t&auml;tig. Anschlie&szlig;end arbeitet er auf einer anderen Baustelle. Der Arbeitnehmer f&auml;hrt jeweils unmittelbar von seiner Wohnung zur Baustelle, ohne den Betrieb seines Arbeitgebers aufzusuchen. <strong>Konsequenz:</strong> Der Arbeitnehmer hat auf der Gro&szlig;baustelle in Essen keine erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte. Er wird an st&auml;ndig wechselnden Einsatzstellen t&auml;tig und &uuml;bt somit eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit aus, die nach Reisekostengrunds&auml;tzen abzurechnen ist.</em></p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel (Abordnung &uuml;ber l&auml;ngere Zeit):</strong><br />
Der Arbeitgeber besch&auml;ftigt einen Arbeitnehmer in seiner Niederlassung in Bonn. Diesen Arbeitnehmer ordnet er f&uuml;r 3 Jahre nach M&uuml;nchen ab, damit er die dortige Niederlassung den ver&auml;nderten strukturellen Verh&auml;ltnissen anpasst. <strong>Konsequenz:</strong> Die Abordnung nach M&uuml;nchen ist vor&uuml;bergehend, sodass w&auml;hrend der gesamten Zeit eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit vorliegt.</em></p>
<ul>
<li><em>Die Verpflegungspauschalen k&ouml;nnen nur f&uuml;r die ersten 3 Monate steuerfrei erstattet werden.</em></li>
<li><em>Die Fahrtkosten sind uneingeschr&auml;nkt abziehbar, und zwar die Fahrten zwischen Bonn und M&uuml;nchen und von der Unterkunft in M&uuml;nchen bis zur Niederlassung und zur&uuml;ck.</em></li>
<li><em>Der Arbeitgeber zahlt die Kosten der Unterkunft. Die Einschr&auml;nkung auf 1.000 &euro; pro Monat, die bei einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung zu beachten ist, gilt nur, wenn der Zeitraum von 48 Monaten &uuml;berschritten wird.</em></li>
</ul>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel (Verl&auml;ngerung der Abordnung):</strong><br />
Ein EDV-Spezialist ist in der Niederlassung seines Arbeitgebers in Bonn besch&auml;ftigt. Der Arbeitgeber setzt diesen Arbeitnehmer f&uuml;r 3 Jahre in seiner Niederlassung in Hamburg ein, um dort ein neues EDV-System aufzubauen. Kurz vor Ablauf der 3 Jahre verl&auml;ngert sich wegen technischer Schwierigkeiten der Aufenthalt um 15 Monate. Der Zeitraum von 48 Monaten wird nicht &uuml;berschritten, weil es auf den Zeitpunkt der Verl&auml;ngerung ankommt.<br />
<strong>Konsequenzen:</strong> Die T&auml;tigkeit in Hamburg war f&uuml;r 36 Monate = 3 Jahre geplant. Das ist entscheidend. Die Verl&auml;ngerung um 15 Monate f&uuml;hrt nicht dazu, dass ein zusammenh&auml;ngender Zeitraum von 48 Monaten entsteht, sodass aus der Niederlassung in Hamburg keine erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte wird. Bei der T&auml;tigkeit in Hamburg handelt es sich somit &ndash; trotz der Verl&auml;ngerung &ndash; um eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit, die w&auml;hrend der gesamten Zeit vorliegt.</em></p>
<p>Eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit kann sich auch &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum erstrecken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor&uuml;bergehend in eine andere Betriebst&auml;tte abordnet. Bei den Kosten f&uuml;r die &Uuml;bernachtung bzw. Wohnung am T&auml;tigkeitsort handelt sich um beruflich veranlasste &Uuml;bernachtungen,</p>
<ul>
<li>wenn der Arbeitnehmer an einer T&auml;tigkeitsst&auml;tte &uuml;bernachtet,</li>
<li>die nicht seine erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte ist.</li>
</ul>
<p>Es k&ouml;nnen die tats&auml;chlichen Aufwendungen f&uuml;r die Unterkunft abgezogen werden. Bei einer l&auml;ngerfristigen beruflichen T&auml;tigkeit an derselben ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeitsst&auml;tte wird der Abzug der &Uuml;bernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung d&uuml;rfen dann maximal nur noch 1.000 &euro; pro Monat abgezogen werden. Wird die berufliche T&auml;tigkeit an derselben T&auml;tigkeitsst&auml;tte unterbrochen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neu ab 2027: Kindergeld ohne Antrag</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/neu-ab-2027-kindergeld-ohne-antrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein Gesetz beschlossen, das es der Familienkasse erm&#246;glicht, nach der Geburt eines Kindes das Kindergeld auch ohne Antrag auszuzahlen. Diese M&#246;glichkeit zur]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 9.7.2026 ein Gesetz beschlossen, das es der Familienkasse erm&ouml;glicht, nach der Geburt eines Kindes das Kindergeld auch ohne Antrag auszuzahlen. Diese M&ouml;glichkeit zur antragslosen Kindergeldgew&auml;hrung soll die Familienkasse nutzen, wenn&nbsp;</p>
<ul>
<li>alle erforderlichen Tatsachen bekannt sind,</li>
<li>keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und</li>
<li>eine Kontoverbindung bekannt ist.</li>
</ul>
<p>Ziel ist es, B&uuml;rokratie abzubauen, ohne das zus&auml;tzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.</p>
<p><strong>Auszahlung in zwei Stufen</strong><br />
Das Gesetz soll im Jahr 2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag soll dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 erm&ouml;glicht werden:<br />
1.&nbsp;&nbsp; &nbsp;In einer <strong>ersten Stufe</strong> (voraussichtlich ab M&auml;rz 2027) soll das Kindergeld f&uuml;r jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein &auml;lteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erh&auml;lt.<br />
2.&nbsp;&nbsp; &nbsp;In einer <strong>zweiten Stufe</strong> (voraussichtlich ab November 2027) soll auch f&uuml;r erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung daf&uuml;r ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.</p>
<p><strong>Das neue Verfahren im Detail:</strong> Das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern (BZSt) vergibt f&uuml;r jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information &uuml;ber die Geburt erh&auml;lt das BZSt von den Standes&auml;mtern &uuml;ber die Meldebeh&ouml;rden. Anschlie&szlig;end informiert es die Familienkasse &uuml;ber die Geburt eines Kindes.</p>
<p>F&uuml;r die automatische Auszahlung gen&uuml;gt k&uuml;nftig das Vorliegen einer IBAN. Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung starten. Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt. B&uuml;rger k&ouml;nnen dem BZSt schon heute ihre IBAN mitteilen &ndash; entweder &uuml;ber das Portal ELSTER oder &uuml;ber die App IBAN+.</p>
<p>Mit der &Auml;nderung soll das Once-Only-Prinzip umgesetzt werden. Daten m&uuml;ssen gegen&uuml;ber der Verwaltung nur einmal angegeben werden. Das BMF rechnet damit, dass circa 300.000 Erstantr&auml;ge pro Jahr k&uuml;nftig nicht mehr gestellt werden m&uuml;ssen.</p>
<p><strong>Begr&uuml;&szlig;ungsschreiben f&uuml;r Eltern:</strong> Soweit die Voraussetzungen f&uuml;r eine antraglose Auszahlung des Kindergeldes nicht vorliegen, erhalten die Eltern auch zuk&uuml;nftig ein Begr&uuml;&szlig;ungsschreiben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z. B. zu einer inl&auml;ndischen Erwerbst&auml;tigkeit bei Selbst&auml;ndigen) nicht bekannt sind, k&ouml;nnen diese Angaben auch weiterhin im vorausausgef&uuml;llten Antrag erg&auml;nzt werden. Die Familienkasse pr&uuml;ft, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0% </title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/kuenstlersozialabgabe-ab-2027-erhoehung-von-49-auf-50/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jul 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://im-5942</guid>

					<description><![CDATA[Nach dem Entwurf des Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Soziales wird die K&#252;nstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erh&#246;ht. Der Erh&#246;hung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem <strong>Entwurf</strong> des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales wird die K&uuml;nstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erh&ouml;ht. Der Erh&ouml;hung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat best&auml;tigt werden.</p>
<p>&Uuml;ber die K&uuml;nstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbst&auml;ndige Kreative pflichtversichert (&auml;hnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur die H&auml;lfte der Beitr&auml;ge selbst. Die andere H&auml;lfte wird &uuml;ber einen Bundeszuschuss sowie die K&uuml;nstlersozialabgabe finanziert.</p>
<p><strong>Pflichtbeitrag f&uuml;r bestimmte Unternehmen:</strong> Die K&uuml;nstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag f&uuml;r Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen &ndash; zum Beispiel f&uuml;r Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung f&uuml;r selbst&auml;ndige K&uuml;nstler mitfinanziert. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbst&auml;ndige K&uuml;nstler und Publizisten gezahlt wird.</p>
<p>Die K&uuml;nstlersozialabgabe unterscheidet zwischen&nbsp;3 Gruppen:</p>
<ol>
<li>Typische Verwerter</li>
<li>Eigenwerber</li>
<li>Generalklausel: Unternehmer, die Auftr&auml;ge an selbst&auml;ndige K&uuml;nstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen f&uuml;r Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgef&uuml;hrt, in denen k&uuml;nstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgef&uuml;hrt oder dargeboten werden, liegt keine Abgabepflicht nach der Generalklausel vor.</li>
</ol>
<p>Nur im Rahmen der Generalklausel gilt gem&auml;&szlig; &sect; 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Bagatellgrenze: Die Pflicht zur Zahlung der K&uuml;nstlersozialabgabe setzt im Jahr 2026 voraus, dass die Summe der Entgelte f&uuml;r einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Auftr&auml;ge 1.000 &euro; &uuml;bersteigt. Ob die Bagatellgrenze f&uuml;r 2027 ge&auml;ndert wird, ist noch nicht bekannt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
