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	<title>admin &#8211; Steuerberater Hartmann</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei in Wedel</description>
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		<title>Abrechnung am Ende eines Leasingvertrags</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/abrechnung-am-ende-eines-leasingvertrags/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Leasingvertr&#228;ge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen k&#246;nnen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Fahrzeug]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Leasingvertr&auml;ge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen k&ouml;nnen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Fahrzeug&nbsp;</p>
<ul>
<li>vorzeitig zur&uuml;ckgegeben wird oder</li>
<li>wenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgem&auml;&szlig;en Zustand zur&uuml;ckgegeben wird.</li>
</ul>
<p>Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zus&auml;tzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln.&nbsp;</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Ein Unternehmer hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Sch&auml;den bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss der Unternehmer eine Entsch&auml;digung daf&uuml;r zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das hei&szlig;t, er zahlt an die Leasinggesellschaft zus&auml;tzlich als Ersatz f&uuml;r k&uuml;nftige Leasingraten einen Betrag, der als echter Schadensersatz anzusehen ist und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.</em></p>
<p>Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter K&uuml;ndigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingvertr&auml;ge f&uuml;r derartige F&auml;lle Zahlungen als Ersatz f&uuml;r k&uuml;nftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grunds&auml;tzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Sch&auml;den am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die K&uuml;ndigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungs&uuml;berlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich f&uuml;r k&uuml;nftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverh&auml;ltnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.</p>
<p>Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen <strong>Sch&auml;den am Leasingfahrzeug</strong>, handelt es sich nicht um ein Entgelt f&uuml;r die Nutzungs&uuml;berlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Der Leasingnehmer&nbsp;muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen f&uuml;r den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anf&auml;llt.</p>
<p>Leasingvertr&auml;ge legen h&auml;ufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. j&auml;hrliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die H&ouml;he der Leasingrate. F&uuml;r Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen &uuml;ber die Verg&uuml;tung f&uuml;r Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Anspr&uuml;che aus dem Leasingverh&auml;ltnis an die tats&auml;chliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass</p>
<ul>
<li>Zahlungen des Leasingnehmers f&uuml;r Mehrkilometer ein zus&auml;tzliches Entgelt und</li>
<li>Zahlungen des Leasinggebers f&uuml;r Minderkilometer eine Entgeltminderung f&uuml;r die Nutzungs&uuml;berlassung darstellen.</li>
</ul>
<p>Das gilt entsprechend auch f&uuml;r Verg&uuml;tungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingvertr&auml;gen mit Restwertausgleich. Nutzungsentsch&auml;digungen wegen versp&auml;teter R&uuml;ckgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt f&uuml;r die Nutzungs&uuml;berlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tats&auml;chlicher R&uuml;ckgabe des Fahrzeugs.&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuertermine Juni 2026</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/steuertermine-juni-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://im-5858</guid>

					<description><![CDATA[Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grunds&#228;tzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn


	bei einer &#220;berweisung der Betrag]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die folgenden&nbsp;Steuertermine bzw.&nbsp;Abgabefristen sind&nbsp;im kommenden Monat zu beachten.</p>
<p>Dabei gilt grunds&auml;tzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn</p>
<ul>
<li>bei einer <strong>&Uuml;berweisung</strong> der Betrag sp&auml;testens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine S&auml;umniszuschl&auml;ge bei &Uuml;berweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unp&uuml;nktliche Zahlung),</li>
<li>bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag fr&uuml;her beim Finanzamt gutgeschrieben wird,</li>
<li>dem Finanzamt eine <strong>Einzugserm&auml;chtigung</strong> erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als p&uuml;nktlich, auch wenn das Finanzamt sp&auml;ter abbucht.</li>
</ul>
<p><strong>Termin&uuml;bersicht</strong><br />
<strong>F&uuml;r den Monat Mai 2026:</strong></p>
<figure class="table">
<table>
<thead>
<tr>
<th>Art der Abgabe</th>
<th>Abgabe- und F&auml;lligkeitstermin</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>
<p style="text-align: left;">Umsatzsteuer-Voranmeldung</p>
<ul>
<li style="text-align: left;">monatliche Abgabe</li>
<li style="text-align: left;">Abgabe mit Dauerfristverl&auml;ngerung</li>
</ul>
</td>
<td>
<p>			10.06.2026<br />
			10.07.2026</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: left;">Zusammenfassende Meldung</td>
<td>
<p>25.06.2026</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: left;">Sozialversicherung</td>
<td>27.05.2026</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: left;">Lohnsteuer-Anmeldung</td>
<td>10.06.2026</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</figure>
<p>
<strong>F&uuml;r den Monat Juni 2026:</strong></p>
<figure class="table">
<table>
<thead>
<tr>
<th>Art der Abgabe</th>
<th>Abgabe- und F&auml;lligkeitstermin</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>
<p style="text-align: left;">Umsatzsteuer-Voranmeldung</p>
<ul>
<li style="text-align: left;">monatliche Abgabe</li>
<li style="text-align: left;">Abgabe mit Dauerfristverl&auml;ngerung</li>
</ul>
</td>
<td>
<p>			10.07.2026<br />
			10.08.2026</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: left;">Zusammenfassende Meldung</td>
<td>24.07.2026</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: left;">Sozialversicherung</td>
<td>26.06.2026</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: left;">Lohnsteuer-Anmeldung</td>
<td>10.07.2026</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: left;">Einkommen- / K&ouml;rperschaftsteuer-Vorauszahlung</td>
<td>10.06.2026</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</figure>
<p><strong>Zu beachten:</strong> Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Der Antrag auf Dauerfristverl&auml;ngerung muss nicht j&auml;hrlich wiederholt werden, da die Dauerfristverl&auml;ngerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zur&uuml;cknimmt oder das Finanzamt die Fristverl&auml;ngerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu &uuml;bermitteln haben, f&uuml;r jedes Kalenderjahr, f&uuml;r das die Dauerfristverl&auml;ngerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Renovierungspflicht durch Kaufvertrag</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/renovierungspflicht-durch-kaufvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Verkauft der Besitzer ein Vermietungsobjekt und verpflichtet er sich im Kaufvertrag zur Renovierung und &#220;bernahme von Mietzahlungen, liegen insoweit keine Werbungskosten bei den Eink&#252;nften]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verkauft der Besitzer ein Vermietungsobjekt und verpflichtet er sich im Kaufvertrag zur Renovierung und &Uuml;bernahme von Mietzahlungen, liegen insoweit keine Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung vor.&nbsp;</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Die Steuerpflichtigen erzielten Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundst&uuml;cke. Ein Vermietungsobjekt hatten die Steuerpflichtigen im Jahr 2020 verkauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Verk&auml;ufer ab &Uuml;bergabetag an den K&auml;ufer <strong>Miete</strong> bis zum Einzug eines Nachmieters zu zahlen hat. Sie verpflichteten sich au&szlig;erdem dazu, die Wohnung zu <strong>entr&uuml;mpeln</strong> und zu <strong>renovieren</strong>. Das Finanzamt erkannte weder diese Kosten noch die Mietzahlungen als Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung an.</em></p>
<p>Das Finanzgericht hatte in diesem Verfahren &uuml;ber die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Es lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab, weil die Aufwendungen aus der kaufvertraglichen Verpflichtung nicht dazu gedient haben, Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Vielmehr wurde das <strong>Kosten- und Mietausfallrisiko</strong> bis zur Neuvermietung vollst&auml;ndig auf die Ver&auml;u&szlig;erer &uuml;bertragen.</p>
<p>Es handelt sich <strong>faktisch</strong> um eine <strong>Kaufpreisminderung</strong>, so dass im Ergebnis eine Reduzierung des Kaufpreises vorlag. Es ist offensichtlich, dass der Verkauf ohne die &Uuml;bernahme dieser Verpflichtungen durch die Steuerpflichtigen nicht oder jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis zustande gekommen w&auml;re. Obgleich Renovierungsbedarf und Leerstand zun&auml;chst von einem fr&uuml;heren Mieter verursacht wurde, &uuml;berwiegt der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem <strong>Ver&auml;u&szlig;erungsvorgang</strong>.<br />
Ein Zusammenhang mit den fr&uuml;heren Vermietungseink&uuml;nften liegt nicht vor, sodass ein&nbsp;nachtr&auml;glicher Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.</p>
<p><strong>Ver&auml;u&szlig;erung steht im Vordergrund:</strong> Der erforderliche Zusammenhang mit Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz &uuml;berwiegend durch die Ver&auml;u&szlig;erung eines Mietobjekts veranlasst sind. Werden im Rahmen einer Grundst&uuml;cksver&auml;u&szlig;erung vom Verk&auml;ufer &uuml;bernommene Reparaturen durchgef&uuml;hrt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den fr&uuml;heren Vermietungseink&uuml;nften durch die Verkn&uuml;pfung mit der Grundst&uuml;cksver&auml;u&szlig;erung <strong>&uuml;berlagert</strong>.</p>
<p><strong>Kein Werbungskostenabzug bei nicht steuerbarer Ver&auml;u&szlig;erung:</strong> Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die bisherige Vermietungst&auml;tigkeit, die darin besteht, dass das Mietobjekt w&auml;hrend der Nutzung durch den Ver&auml;u&szlig;erer reparaturbed&uuml;rftig geworden ist, reicht im Falle einer <strong>nicht steuerbaren Ver&auml;u&szlig;erung</strong> nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung nach &sect; 21 EStG zu rechtfertigen.</p>
<p>Sollte es sich jedoch um ein steuerpflichtiges Spekulationsgesch&auml;ft nach &sect; 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, k&ouml;nnen Werbungskosten anfallen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Werbetätigkeit von Sportlern</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/werbetaetigkeit-von-sportlern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Nach Auffassung des Finanzgerichts D&#252;sseldorf handelt es sich bei einem Ausr&#252;ster- und Werbevertrag eines jungen Profifu&#223;ballers nicht um eine gewerbliche T&#228;tigkeit, sondern um]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts D&uuml;sseldorf handelt es sich bei einem Ausr&uuml;ster- und Werbevertrag eines jungen Profifu&szlig;ballers nicht um eine gewerbliche T&auml;tigkeit, sondern um Einnahmen, die den sonstige Eink&uuml;nften gem&auml;&szlig; &sect; 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind. Das Finanzgericht hat deshalb den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos aufgehoben. Im &Uuml;brigen bleibt es bei der einkommensteuerlichen Erfassung der Zahlungen als sonstige Eink&uuml;nfte. Eine begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts lehnt das Gericht ab.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:&nbsp;</strong><br />
Ein junger Profifu&szlig;baller schlie&szlig;t mit einem Sportartikelhersteller einen mehrj&auml;hrigen Ausr&uuml;ster und Werbevertrag. Er erh&auml;lt zum einen kostenlose Sportausr&uuml;stung, zum anderen Pr&auml;mienzahlungen f&uuml;r bestimmte sportliche Erfolge (Eins&auml;tze, Tore etc.). Das Finanzamt qualifiziert die Einnahmen als gewerbliche Eink&uuml;nfte und setzt Gewerbesteuer fest. Der Spieler begehrt &ndash; ausgehend von einem (vermeintlich) gewerblichen Betrieb &ndash; zus&auml;tzlich die ertragsteuerliche Geltendmachung seines Namensrechts durch Teilwertabschreibung.</em></p>
<p>Das Finanzgericht sieht in den Leistungspr&auml;mien keine gewerblichen Eink&uuml;nfte nach &sect; 15 EStG, sondern sonstige Eink&uuml;nfte nach &sect; 22 Nr. 3 EStG. Ma&szlig;geblich sei, dass die Pr&auml;mien ausschlie&szlig;lich f&uuml;r sportliche Leistungen gezahlt worden seien, nicht f&uuml;r eigenst&auml;ndige Werbet&auml;tigkeiten oder das Tragen bestimmter Produkte. Die kostenlose &Uuml;berlassung von Sportartikeln wertet das Gericht als Bereitstellung von Arbeitsmitteln ohne Verg&uuml;tungscharakter und damit nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Zwar k&ouml;nne die Funktion als &bdquo;Markenbotschafter&ldquo; im Grundsatz eine gewerbliche T&auml;tigkeit begr&uuml;nden, im konkreten Fall fehle es jedoch an einer eigenst&auml;ndigen, auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Bet&auml;tigung des Spielers neben seiner sportlichen T&auml;tigkeit. Mangels Gewerbebetrieb scheidet auch eine Einlage und Abschreibung des Namensrechts nach &sect; 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG aus.</p>
<p>Tipp:&nbsp;Profisportler und Berater sollten Werbe- und Ausr&uuml;stervertr&auml;ge genau daraufhin pr&uuml;fen, ob tats&auml;chlich eigenst&auml;ndige Werbeleistungen (z. B. Werbeshootings, Social-Media-Kampagnen, Auftritte) im Vordergrund stehen oder ob faktisch sportliche Leistungen verg&uuml;tet werden. Werden Zahlungen &ndash; wie hier &ndash; im Wesentlichen an sportliche Erfolge gekn&uuml;pft, spricht viel f&uuml;r sonstige Eink&uuml;nfte nach &sect; 22 Nr. 3 EStG und gegen eine Gewerbesteuerpflicht. F&uuml;r die Praxis bedeutet das Urteil zugleich eine Warnung vor &bdquo;Steuergestaltungsmodellen&ldquo;, bei denen das Namens- und Pers&ouml;nlichkeitsrecht junger Spieler fr&uuml;hzeitig kapitalisiert und in ein (vermeintliches) Gewerbe eingelegt werden soll. Ohne klar abgrenzbare gewerbliche Vermarktungst&auml;tigkeit fehlt die Basis f&uuml;r Abschreibungen oder weitere gewerbliche Gestaltungen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>All-you-can-eat-Restaurant: Schätzung durch Sicherheitszuschlag</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/all-you-can-eat-restaurant-schaetzung-durch-sicherheitszuschlag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Finanzgericht K&#246;ln hat bei einem Restaurant mit einem &#34;all-you-can-eat&#34;-Konzept den Umsatz um einen Sicherheitszuschlag erh&#246;ht. Fraglich ist, welche Sch&#228;tzungsmethode]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht K&ouml;ln hat bei einem Restaurant mit einem &quot;all-you-can-eat&quot;-Konzept den Umsatz um einen Sicherheitszuschlag erh&ouml;ht. Fraglich ist, welche Sch&auml;tzungsmethode angewendet werden kann.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Die Kl&auml;gerin betrieb ein asiatisches Restaurant, bei dem die Speisen &uuml;berwiegend in Buffet-Form angeboten wurden, f&uuml;r das die Kunden gestaffelte Pauschalpreise zahlten. Die Gewinnermittlung erfolgte mit Hilfe einer Einnahmen-&Uuml;berschuss-Rechnung. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wurde festgestellt, dass die Kl&auml;gerin ein Kassensystem erworben hatte, das Kassenmanipulation erm&ouml;glichte. Im Rahmen einer Au&szlig;enpr&uuml;fung wurden weitere Tatsachen bekannt, die es nahelegten, dass die Kl&auml;gerin Ums&auml;tze in erheblichem Umfang nicht erfasst hatte. Das Finanzamt nahm Hinzusch&auml;tzungen vor, weil die Aufzeichnungen der Kl&auml;gerin nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnten. Nach erfolglosem Einspruch klagte sie vor dem Finanzgericht.</em></p>
<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die von der Kl&auml;gerin vorgelegten Besteuerungsgrundlagen und Aufzeichnungen seien nicht zu verwerten, da sie <strong>gewichtige formelle M&auml;ngel</strong> aufweisen. Die Kassenaufzeichnungen waren unvollst&auml;ndig. Ob die Kasse auch manipuliert wurde, konnte zwar nicht festgestellt werden, sei aber in diesem Zusammenhang auch unerheblich. Eine <strong>Sch&auml;tzungsbefugnis ist offensichtlich gegeben</strong>. Die Sch&auml;tzung, die vom Finanzamt durchgef&uuml;hrt wurde, ist anwendbar, da sie nicht willk&uuml;rlich erfolgt ist. Die Sch&auml;tzung hat aber unter Anwendung der Sch&auml;tzungsmethode zu erfolgen, die die <strong>gr&ouml;&szlig;te Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit</strong> aufweist.</p>
<p>Diese Voraussetzung lag nicht vor, da das Finanzamt einen Zeitreihenvergleich oder eine Quartilssch&auml;tzung vorgenommen habe. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei hier allerdings eine Sch&auml;tzung durch Vornahme eines <strong>Sicherheitszuschlags</strong> als die geeignetste Sch&auml;tzungsmethode anzusehen. Insofern hat das Finanzgericht eine eigene Sch&auml;tzung vorgenommen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Das Finanzamt muss eine Sch&auml;tzung von Besteuerungsgrundlagen so durchf&uuml;hren, dass diese einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung standh&auml;lt. Offensichtlich war, dass die Aufzeichnungen der Kl&auml;gerin so fehlerhaft waren, dass eine Sch&auml;tzung erfolgen durfte. Allerdings muss die Finanzverwaltung die Sch&auml;tzung unter Verwendung der Sch&auml;tzungsmethode vornehmen, die dem richtigen Ergebnis am wahrscheinlichsten nahekommt. Welche Methode dies ist, kann aber <strong>im Einzelfall durchaus strittig</strong> sein. In jedem Fall kommt die Finanzverwaltung nicht darum herum, verschiedene Wege der Sch&auml;tzung miteinander <strong>zu vergleichen</strong> und die Entscheidung dann ausf&uuml;hrlich <strong>zu begr&uuml;nden</strong>.&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Die Anwendung der amtlichen <strong>Richtsatzsammlung</strong>, die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit gerne als <strong>Sch&auml;tzungsgrundlage</strong> genutzt wurde, ist nach den letzten Entscheidungen des BFH <strong>sehr fraglich geworden</strong> (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19/21). Betroffene, bei denen eine Sch&auml;tzung unter Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen erfolgt ist, sollten die Entscheidung des Finanzamts besonders genau pr&uuml;fen und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens beantragen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rentenversicherung: Stichtag 1.7.2026 für Minijobber</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/rentenversicherung-stichtag-1-7-2026-fuer-minijobber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://im-5854</guid>

					<description><![CDATA[Minijobber m&#252;ssen sich entscheiden ob sie eigene Beitr&#228;ge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bisher war es nicht]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Minijobber m&uuml;ssen sich entscheiden ob sie eigene Beitr&auml;ge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bisher war es nicht m&ouml;glich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht r&uuml;ckg&auml;ngig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobber erstmals die M&ouml;glichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zur&uuml;ckzukehren.&nbsp;</p>
<p>Die R&uuml;ckkehr zur Rentenversicherung ist fr&uuml;hestens ab dem 1. Juli 2026 m&ouml;glich. Minijobber k&ouml;nnen aber bereits jetzt einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung stellen.</p>
<p><strong>Ab wann die Aufhebung der Befreiung gilt</strong><br />
Die Meldung der Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geht bei der Minijob-Zentrale ein. Diese kann der Aufhebung innerhalb eines Monats widersprechen. Passiert dies nicht, ist die Aufhebung bewilligt. Ein Bescheid &uuml;ber die Aufhebung wird nicht versendet.</p>
<p>Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt und gilt f&uuml;r die <strong>gesamte Dauer des Minijobs</strong>. Eine R&uuml;cknahme der Aufhebung ist nicht mehr m&ouml;glich.</p>
<p><strong>Was gilt bei mehreren Minijobs?</strong><br />
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt <strong>f&uuml;r alle Minijobs</strong> mit Verdienstgrenze, die ein Minijobber</p>
<ul>
<li>zum Zeitpunkt der Aufhebung nebeneinander aus&uuml;bt und</li>
<li>zus&auml;tzlich danach aufnimmt.</li>
</ul>
<p>Die Aufhebung wird f&uuml;r alle Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig wirksam. Sie endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.</p>
<p><strong>Fazit:</strong>&nbsp;Minijobber haben mit der Aufhebung der Befreiung eine zweite Chance. Sie k&ouml;nnen erneut eigene Beitr&auml;ge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern. Vor allem bei L&uuml;cken im Rentenkonto kann dies n&uuml;tzlich sein. Die R&uuml;ckkehr zur Rentenversicherung ist fr&uuml;hestens ab 1.Juli 2026 einmalig m&ouml;glich. Antr&auml;ge k&ouml;nnen bereits jetzt gestellt werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Differenzkindergeld für Kinder in einem anderen EU-Staat</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/differenzkindergeld-fuer-kinder-in-einem-anderen-eu-staat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 May 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://im-5839</guid>

					<description><![CDATA[Der BFH hat entschieden, dass ein Elternteil, der in Deutschland ausschlie&#223;lich Eink&#252;nfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nicht als Arbeitnehmer oder Selbst&#228;ndiger]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH hat entschieden, dass ein Elternteil, der in Deutschland ausschlie&szlig;lich Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nicht als Arbeitnehmer oder Selbst&auml;ndiger t&auml;tig ist, keinen Anspruch auf sogenanntes &bdquo;Differenzkindergeld&ldquo; hat, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben. Dies gilt auch dann, wenn die Familienangeh&ouml;rigen im Wohnsitzstaat Familienleistungen erhalten, die geringer sind als das deutsche Kindergeld. Gem&auml;&szlig; Artikel 68 der EU-Verordnung Nr. 883/2004, wird in einem solchen Fall der Anspruch ausschlie&szlig;lich durch die Wohnortregelung bestimmt, was einen Anspruch auf zus&auml;tzliches deutsches Kindergeld ausschlie&szlig;t.</p>
<p><em><strong>Praxis-Beispiel:</strong><br />
Die Kl&auml;gerin lebte mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, und ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zun&auml;chst in Deutschland und bezog f&uuml;r diese deutsches Kindergeld. Nach einem Umzug lebte sie zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann ab September 2020 und w&auml;hrend des gesamten weiteren Zeitraums ausschlie&szlig;lich in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. F&uuml;r die Kinder wurden in Ungarn Familienleistungen ausgezahlt, die niedriger waren als das deutsche Kindergeld. Die Kl&auml;gerin erzielte in Deutschland Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das waren ihre einzigen Eink&uuml;nfte in Deutschland. Sie ging keiner Besch&auml;ftigung oder selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit nach. Wegen der Vermietungseink&uuml;nfte gab sie in Deutschland f&uuml;r die Jahre 2020 und 2021 Einkommensteuererkl&auml;rungen ab. Der Ehemann der Kl&auml;gerin war im Streitzeitraum in Deutschland weder besch&auml;ftigt noch selbst&auml;ndig t&auml;tig. Ob er in dieser Zeit zumindest zeitweise in Ungarn besch&auml;ftigt oder selbst&auml;ndig t&auml;tig war, hat das Finanzgericht nicht festgestellt.</em></p>
<p>Der BFH stellt klar, dass Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung gem&auml;&szlig; &sect; 21 EStG rechtlich nicht als &bdquo;Besch&auml;ftigung&ldquo; oder &bdquo;selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit&ldquo; im Sinne der sozialen Sicherheit angesehen werden. Dadurch wird aus Sicht der EU-Koordinationsregeln der deutsche Anspruch auf Kindergeld nur auf der Grundlage der Wohnsitzkriterien der Kinder (hier in Ungarn) bewertet. Familienleistungen eines anderen Landes, auch wenn sie unter dem Niveau des deutschen Kindergelds liegen, werden dabei als vorrangig betrachtet. Die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht des Elternteils wegen der Vermietung in Deutschland &auml;ndert nichts an dieser Beurteilung.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Die Entscheidung der Familienkasse und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz waren rechtm&auml;&szlig;ig. Bestimmte Einkommensarten sind differenziert von den klassischen Arbeitseink&uuml;nften zu behandeln. Ma&szlig;gebend ist somit das europ&auml;ische Recht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gestaltungsmöglichkeit Sonderabschreibung</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/gestaltungsmoeglichkeit-sonderabschreibung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 May 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[F&#252;r bewegliche Wirtschaftsg&#252;ter des Anlageverm&#246;gens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 40%ige Sonderabschreibung beansprucht werden (vor dem 1.1.2024: 20%). Die]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>F&uuml;r bewegliche Wirtschaftsg&uuml;ter des Anlageverm&ouml;gens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 40%ige Sonderabschreibung beansprucht werden (vor dem 1.1.2024: 20%). Die 40%ige Sonderabschreibung, die in einem Beg&uuml;nstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzul&auml;ssig. Muss der Unternehmer eine Handelsbilanz erstellen, darf er die Sonderabschreibung nicht in der Handelsbilanz ausweisen. Es m&uuml;ssen dann in der Handelsbilanz <strong>passive latente Steuern</strong> ausgewiesen werden.</p>
<p>Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gek&uuml;rzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Beg&uuml;nstigt sind nur Betriebe, deren Gewinngrenze im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 &euro; betragen haben. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 &euro; bleiben die Investitionsabzugsbetr&auml;ge ebenso unber&uuml;cksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbetr&auml;ge. Auch bei Personengesellschaften ist die Gewinngrenze von 200.000 &euro; ma&szlig;gebend, die f&uuml;r Einzelunternehmen und f&uuml;r Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft sind die Betr&auml;ge ma&szlig;gebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Erg&auml;nzungs- und Sonderbilanzen ergeben.</p>
<p>Die Sonderabschreibung darf nur f&uuml;r Wirtschaftsg&uuml;ter des Anlageverm&ouml;gens in Anspruch genommen werden. Sie kann nur beansprucht werden f&uuml;r</p>
<ul>
<li>neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsg&uuml;ter des Anlageverm&ouml;gens,</li>
<li>die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr ausschlie&szlig;lich oder fast ausschlie&szlig;lich (mindestens zu 90%) f&uuml;r betriebliche Zwecke genutzt werden.</li>
</ul>
<p>Beg&uuml;nstigt sind ausschlie&szlig;lich Wirtschaftsg&uuml;ter des Anlageverm&ouml;gens. Es ist jedoch unsch&auml;dlich, wenn ein Wirtschaftsgut zun&auml;chst als Umlaufverm&ouml;gen erworben und dann anschlie&szlig;end ins Anlageverm&ouml;gen &uuml;berf&uuml;hrt wird.&nbsp;</p>
<p>Beg&uuml;nstigt sind nur bewegliche Wirtschaftsg&uuml;ter. Hierzu geh&ouml;ren Sachen (Gegenst&auml;nde), Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile und Tiere. Damit entf&auml;llt die 40%ige Sonderabschreibung f&uuml;r die Anschaffung von Grundst&uuml;cken und Geb&auml;uden ebenso wie f&uuml;r Einbauten, die der Geb&auml;udenutzung dienen. Auch immaterielle Wirtschaftsg&uuml;ter, wie z. B. Software, Urheberrechte usw., sind nicht beg&uuml;nstigt.</p>
<p>Betriebsvorrichtungen werden immer als selbst&auml;ndige bewegliche Wirtschaftsg&uuml;ter behandelt, auch wenn sie fest mit dem Geb&auml;ude verbunden sind. Entscheidend ist, dass es sich um Wirtschaftsg&uuml;ter handelt, die nicht in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit dem Geb&auml;ude stehen, wie z.B. Personenaufz&uuml;ge, die der Geb&auml;udenutzung dienen. Lastenaufz&uuml;ge sind hingegen Betriebsvorrichtungen, weil die betriebliche Nutzung im Vordergrund steht.<br />
Scheinbestandteile entstehen in der Regel, wenn Wirtschaftsg&uuml;ter zu einem vor&uuml;bergehenden Zweck in ein Geb&auml;ude eingebaut werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Einbau</p>
<ul>
<li>eine k&uuml;rzere Nutzungsdauer hat als die Laufzeit des Miet- und Pachtverh&auml;ltnisses oder</li>
<li>nach Beendigung des Miet- und Pachtverh&auml;ltnisses ausgebaut und wieder verwendet werden kann.</li>
</ul>
<p><strong>Der Grenzwert f&uuml;r die private Nutzung betr&auml;gt 10%.</strong> Die Sonderabschreibung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut</p>
<ul>
<li>im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr</li>
<li>vermietet wird oder</li>
<li>in einer <strong>inl&auml;ndischen Betriebsst&auml;tte</strong> (fast) ausschlie&szlig;lich betrieblich genutzt wird.</li>
</ul>
<p>Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschlie&szlig;lich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10% betr&auml;gt. F&uuml;r die ausschlie&szlig;liche betriebliche Nutzung sind also die <strong>ersten beiden Jahre</strong> entscheidend. Die (fast) ausschlie&szlig;liche betriebliche Nutzung muss (anders als beim Investitionsabzugsbetrag) unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also</p>
<ul>
<li>im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und</li>
<li>im darauffolgenden Wirtschaftsjahr.</li>
</ul>
<p>Das Wirtschaftsgut darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuerfreie Schönheitsoperationen</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/umsatzsteuerfreie-schoenheitsoperationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 May 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[&#196;sthetische Operationen und &#228;sthetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&Auml;sthetische Operationen und &auml;sthetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen k&ouml;rperlichen Mangels ein Eingriff &auml;sthetischer Natur erforderlich ist.</p>
<p>Zum Schutz des Vertrauensverh&auml;ltnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei &Uuml;berpr&uuml;fung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, dass f&uuml;r die richterliche &Uuml;berzeugungsbildung gebotene Regelbeweisma&szlig; auf eine &bdquo;gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Wahrscheinlichkeit&ldquo; zu verringern. Zugleich hat der Betroffene in einem gesteigerten Ma&szlig; seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert (in anonymisierter Form) detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat inzwischen seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung &auml;sthetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Betroffenen konkretisiert. Der BFH stellt insbesondere klar, dass, soweit keine tats&auml;chliche Vermutung f&uuml;r eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung f&uuml;r jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist. Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte &auml;rztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll,</p>
<ul>
<li>auf welcher tats&auml;chlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist,&nbsp;</li>
<li>welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde,&nbsp;</li>
<li>wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet,</li>
<li>welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben.&nbsp;</li>
</ul>
<p>Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen daf&uuml;r zust&auml;ndigen Facharzt zu erfolgen. Eingriffe &auml;sthetischer Natur sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Ma&szlig;nahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschlie&szlig;lich eine optische Ver&auml;nderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbschaft: Rechtsanwaltskosten als abziehbare Verbindlichkeiten</title>
		<link>https://steuerberater-hartmann.eu/information/erbschaft-rechtsanwaltskosten-als-abziehbare-verbindlichkeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 May 2026 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Information]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten f&#252;r rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen,]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten f&uuml;r rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (&sect; 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zun&auml;chst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde gekl&auml;rt&nbsp;welche Rechtsanwaltskosten als Kosten der &bdquo;Verteilung des Nachlasses&ldquo; angesehen werden k&ouml;nnen und damit abzugsf&auml;hig sind.</p>
<p>Der BFH stellte klar, dass eine Erbengemeinschaft grunds&auml;tzlich auf die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses ausgerichtet ist und dabei zwangsl&auml;ufig organisatorische und rechtliche Kosten anfallen. Die Kosten f&uuml;r rechtliche Unterst&uuml;tzung im Rahmen von Verfahren wie der Teilungsversteigerung (= Zwangsversteigerung), die der Aufl&ouml;sung der Erbengemeinschaft dienen, stehen somit unmittelbar mit dem Verteilungsprozess im Zusammenhang. Dies gilt auch, wenn die Verteilung erst l&auml;ngere Zeit nach dem Erbfall erfolgt. Wesentlich ist, dass der Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses klar erkennbar bleibt.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Nur die Kosten, die <strong>direkt mit der Verteilung des Nachlasses</strong> zusammenh&auml;ngen, sind abziehbar. Kosten, die w&auml;hrend der Phase der reinen Verwaltung oder Nutzung des Nachlasses anfallen &ndash; wie etwa die Verwaltung gemeinsamer Mietkonten &ndash;, sind <strong>nicht</strong> abziehbar. Der BFH best&auml;tigte damit das Urteil des Finanzgerichts K&ouml;ln, das den Gro&szlig;teil der vom Kl&auml;ger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als abziehbar anerkannte, mit Ausnahme der Kosten, die sich auf die Verwaltung gemeinsamer Konten bezogen. Die Revision des Finanzamts wurde daher zur&uuml;ckgewiesen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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