
E-Rechnung im B2B-Bereich: Was ab 1.1.2027 gilt
25.09.2026Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der steuerliche Gewinn und nicht der Steuerbilanzgewinn zu verstehen. Der Steuerbilanzgewinn ist daher um außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) zu korrigieren.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € aus. Sie war der Auffassung, dass damit die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € eingehalten wurde und sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten sind, zu denen auch die nicht abziehbare Gewerbesteuer gehört. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ablehnte.
Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen sind also zu berücksichtigen, sodass die Gewinngrenze überschritten wird und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt werden kann.
Fazit: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist daher nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.





